Die Schweiz und Luxemburg anerkennen gegenseitig die von den Behörden der beiden Länder erteilten nationalen Führerausweise.
Der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Führerausweises ist berechtigt vorübergehend auf dem Gebiet des andern Staates Motorfahrzeuge der Kategorien zu führen, für die sein Ausweis gilt. Im Sinne dieses Absatzes wird die vorübergehende Dauer in der nationalen Gesetzgebung festgelegt.