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0.748.01

Protokoll
betreffend den authentischen dreisprachigen Wortlaut
des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)

Übersetzung

Abgeschlossen in Buenos Aires am 24. September 1968
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 22. Januar 1969
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Januar 1969

(Stand am 22. Mai 2024)

Die unterzeichneten Regierungen,

in der Erwägung, dass der letzte Absatz des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt 1 , nachstehend das «Übereinkommen» genannt, vertraglich festsetzt, dass ein Übereinkommenstext, verfasst in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder in gleicher Weise verbindlich ist, zur Unterzeichnung aufgelegt wird;

in der Erwägung, dass das Übereinkommen am siebenten Dezember tausendneunhundertvierundvierzig in Chicago in einem Wortlaut in englischer Sprache zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist;

in der Erwägung, dass folgerichtig die nötigen Massnahmen zu treffen sind, damit der Wortlaut in drei Sprachen so wie im Übereinkommen vorgesehen, vorliegt;

in der Erwägung, dass bei diesen zu treffenden Massnahmen dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass Änderungen des Übereinkommens in französischer, englischer und spanischer Sprache bestehen und dass der Wortlaut des Übereinkommens in französischer und spanischer Sprache diese Änderungen nicht einschliessen sollte, denn jede dieser Änderungen tritt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 94 a des Übereinkommens nur in Kraft gegenüber jedem Staat, welcher sie ratifiziert hat;

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Der Wortlaut des Übereinkommens in französischer und spanischer Sprache, welches diesem Protokoll als Anhang beigefügt ist, bildet zusammen mit dem Wortlaut des Übereinkommens in englischer Sprache den Wortlaut, welcher in gleicher Weise in den drei Sprachen verbindlich ist, so wie es ausdrücklich im letzten Absatz des Übereinkommens vorgesehen ist.

Art. II

Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls eine am Übereinkommen vorgenommene Änderung ratifiziert hat oder späterhin ratifiziert in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 94 a dieses Übereinkommens, so wird angenommen, dass der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Änderung sich auf den in gleicher Weise in den drei Sprachen verbindlichen Wortlaut bezieht, der aus diesem Protokoll hervorgeht.

Art. III

2) Dieses Protokoll bleibt zur Unterzeichnung in Buenos Aires offen bis zum siebenundzwanzigsten September tausendneunhundertachtundsechzig und nach diesem Datum in Washington (D.C.). 3) Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. 4) Der Beitritt zu diesem Protokoll, seine Ratifikation oder seine Genehmigung, gilt als Annahme des Protokolls.

1) Die Staaten, welche Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sind, können Vertragsstaaten dieses Protokolls werden:

  1. sei es, indem sie es unterzeichnen ohne Vorbehalt der Annahme,
  2. sei es, indem sie es unterzeichnen unter Vorbehalt der Annahme, gefolgt von der Annahme,
  3. sei es, indem sie es annehmen.

Art. IV

1) Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag, nachdem es zwölf Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels III ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder angenommen haben, in Kraft. 2) In Bezug auf jeden Staat, welcher in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels III später Vertragsstaat dieses Protokolls wird, tritt das Protokoll am Tage seiner Unterzeichnung ohne Vorbehalt oder seiner Annahme in Kraft.

Art. V

Der zukünftige Beitritt eines Staates zum Übereinkommen ist gleichbedeutend mit der Annahme dieses Protokolls.

Art. VI

Sofort nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Organisation der Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingetragen.

Art. VII

1) Dieses Protokoll bleibt in Kraft, solange als das Übereinkommen in Kraft bleibt. 2) Dieses Protokoll tritt gegenüber einem Staat erst dann ausser Kraft, wenn dieser Staat aufhört, Vertragsstaat des Übereinkommens zu sein.

Art. VIII

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zeigt allen Mitgliedstaaten der internationalen Zivilluftfahrtorganisation und der Organisation selbst an:

  1. jede Unterzeichnung dieses Protokolls und das Datum dieser Unterzeichnung, wobei angegeben wird, ob die Unterzeichnung ohne oder unter Vorbehalt der Annahme erfolgt ist;
  2. die Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und das Datum dieser Hinterlegung;
  3. das Datum, an welchem dieses Protokoll in Übereinstimmung mit den Bestimmungen seines Artikel IV, Absatz 1 in Kraft getreten ist.

Art. IX

Dieses Protokoll, abgefasst in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, welche davon beglaubigte Abschriften den Regierungen der Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zustellt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Buenos Aires am vierundzwanzigsten September tausendneunhundertachtundsechzig.

(Es folgen die Unterschriften)

0.748.01

Geltungsbereich am 22. Mai 20242

Das Protokoll ist für die folgenden Staaten in Kraft getreten:

Ägypten

Albanien

Andorra

Angola

Antigua und Barbuda

Äquatorialguinea

Argentinien

Armenien

Aserbaidschan

Australien

Bahamas

Bahrain

Bangladesch

Barbados

Belarus

Belgien

Belize

Bhutan

  1. Bosnien und
    Herzegowina

Botsuana

Brasilien

Brunei

Bulgarien

Burkina Faso

Chile

China

Hongkong

Macau

Cook-Inseln

Costa Rica

Côte d’Ivoire

Dänemark

Deutschland

Dominica

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Eritrea

Estland

Eswatini

Fidschi

Finnland

Frankreich

Gabun

Gambia

Georgien

Grenada

Griechenland

Guatemala

Indien

Irak

Iran

Irland

Israel

Italien

Jamaika

Jemen

Jordanien

Kamerun

Kanada

Kap Verde

Kasachstan

Katar

Kirgisistan

Kiribati

Kolumbien

Komoren

Korea (Nord-)

Korea (Süd-)

Kroatien

Kuba

Kuwait

Lesotho

Lettland

Libanon

Litauen

Madagaskar

Malawi

Malediven

Mali

Marshallinseln

Mauretanien

Mauritius

Mexiko

Mikronesien

Moldau

Monaco

Mongolei

Montenegro

Mosambik

Namibia

Nauru

  1. Neuseeland

Niederlande

Aruba

Curaçao

Karibische Gebiete
(Bonaire, Sint Eusta-
tius und Saba)

Sint Maarten

Niger

Nigeria

Nordmazedonien

Norwegen

Oman

Österreich

Pakistan

Palau

Panama

Papua-Neuguinea

Paraguay

Peru

Polen

Portugal

Ruanda

Rumänien

Russland

Salomoninseln

Sambia

Samoa

San Marino

  1. Sao Tomé und
    Principe

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Serbien

Seychellen

Simbabwe

Singapur

Slowakei

Slowenien

Spanien

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

  1. St. Vincent und
    Grenadinen

Südafrika

Südsudan

Suriname

Syrien

Tadschikistan

Tansania

Timor-Leste

Togo

Tonga

Tschad

  1. Tschechische
    Republik

Tunesien

Türkei

Turkmenistan

Tuvalu

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Usbekistan

Vanuatu

Venezuela

  1. Vereinigte
    Arabische Emirate
  2. Vereinigtes
    Königreich
  3. Vereinigte Staaten

Vietnam

Zypern

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