Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls, nach dessen Ansicht ein Stoff, der für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke benützt wird oder benützt werden könnte und auf den das internationale Abkommen vom 13. Juli 1931 6 nicht angewendet wird, geeignet ist, gleiche Missbräuche zu veranlassen und ebenso schädliche Wirkungen zu verursachen, wie die in Artikel 1 Absatz 2 des erwähnten Abkommens aufgeführten Stoffe, wird den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber verständigen, indem er ihm alle zur Verfügung stehenden dokumentarischen Auskünfte übermittelt. Der Generalsekretär wird diese Mitteilung und die ihm zugestellten Unterlagen unverzüglich den übrigen, diesem Protokoll beigetretenen Staaten, ferner der Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates und der Weltgesundheitsorganisation zustellen.
Wenn die Weltgesundheitsorganisation feststellt, dass der fragliche Stoff geeignet ist, Toxikomanie zu erzeugen oder in ein Produkt umgewandelt zu werden, das sie erzeugen könnte, so wird sie erklären, ob man auf diesen Stoff anwenden soll:
- die im Abkommen 1931 für die in Artikel 1 Absatz 2 unter Gruppe I erwähnten Stoffe vorgesehene Regelung; oder
- die im Abkommen 1931 für die in Artikel 1 Absatz 2 unter Gruppe II erwähnten Stoffe vorgesehene Regelung.
Alle Entschliessungen oder andern Entscheidungen im Sinne der vorangehenden Bestimmung werden unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Kenntnis gebracht werden, der sie sofort allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den diesem Protokoll beigetretenen Nicht-Mitgliedstaaten, ferner der Betäubungsmittelkommission und dem Ständigen Zentralkomitee mitteilt.
Mit dem Empfang der Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über eine in Anwendung der oben erwähnten Ziffer 2 Buchstabe a oder b getroffene Entscheidung werden die diesem Protokoll beigetretenen Staaten die entsprechende im Abkommen von 1931 vorgesehene Regelung auf den fraglichen Stoff anwenden.