Als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 13, Absatz 1, lit. a, zweiter Satz, des Abkommens werden bestimmt:
- In der Schweiz:a.für die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung und die luxemburgischen Alters‑, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungen: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet;b.für die schweizerische und die luxemburgische Unfallversicherung: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVAL» bezeichnet.
- Im Grossherzogtum Luxemburg:a.für die luxemburgischen Alters‑, Invaliden‑ und Hinterlassenenversicherungen und für die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung: das Inspektorat für die Sozialinstitutionen in Luxemburg;b.für die luxemburgische und die schweizerische Unfallversicherung: die Vereinigung für Unfallversicherung, Sektion Industrie, in Luxemburg.
Die Aufgaben der Verbindungsstellen werden in dieser Vereinbarung bestimmt.
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Staaten behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor.