Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt konkurrierender Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf. Die Vertragspartei, welche solche Konsultationen verlangt, wird alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises vorlegen, dass durch erhöhte Einfuhren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.
Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen, nachdem die betroffene Vertragspartei darum nachgesucht hat, abgeschlossen sein.
Kommt gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen im Ausmass eines im wesentlichen gleichwertigen Handels abweichen.
In schwierigen Situationen, in welchen Verzögerungen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würden, kann eine in Absatz 3 beschriebene Massnahme ohne vorherige Konsultation ergriffen werden, unter der Voraussetzung, dass letztere unmittelbar nach dem Ergreifen einer solchen Massnahme erfolgt.
Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 und 4 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.