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Beschluss des Gemeinsamen Rates Nr. 4/1985 EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal Änderung des Statuts Unterzeichnet am 17. Dezember 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1986

AS 1990 2001

Übersetzung

(Stand am 1. Januar 1986)

Der Gemeinsame Rat,

in Anbetracht des Austritts Portugals aus der Europäischen Freihandelsassoziation wegen des Beitritts dieses Landes zu den Europäischen Gemeinschaften, in dem Wunsche, in diesem Zusammenhang zur weiteren Entwicklung der portugiesischen Industrie beizutragen und deshalb die Tätigkeit des EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal weiterzuführen,

gestützt auf Paragraph 5 (a) des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 4/1976 1 ,

in Anbetracht des bevorstehenden Beitritts Finnlands zum EFTA-Übereinkommen,

in Anbetracht des Assoziierungsabkommens

beschliesst:

  1. Der das Statut des EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal ändernde Ratsbeschluss Nr. 8/19852 gilt auch für Finnland und findet in den Beziehungen zwischen Finnland und den anderen Vertragspartnern Anwendung.
  2. Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an in Kraft, sobald ihn die Vertreter aller Vertragspartner im Gemeinsamen Rat ohne Vorbehalt angenommen oder dem Generalsekretär später ihre Annahme mitgeteilt haben.
  3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.
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