Die AB-ND und die UKI koordinieren ihre Aufsichts- und Prüftätigkeiten.
Die UKI informiert die AB-ND über ihre Aufsichts- und Prüfergebnisse und stellt ihr die Empfehlungen und Anträge nach Artikel 79 Absatz 3 NDG sowie ihre Berichte zu.
Die AB-ND informiert die UKI über diejenigen Aufsichts- und Prüfergebnisse, die für die Tätigkeit der UKI relevant sind, und stellt ihr insbesondere den jährlichen Bericht nach Artikel 78 Absatz 3 NDG zu.
Die AB-ND, die UKI, die Eidgenössische Finanzkontrolle und die weiteren zuständigen Aufsichtsorgane des Bundes und der Kantone können Informationen über ihre Aufsichts- und Prüftätigkeit sowie daraus hervorgehende Erkenntnisse austauschen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich von der AB-ND über die Einhaltung von Auflagen in Genehmigungsverfügungen sowie von der UKI über die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeit im Bereich der Kabelaufklärung gesamthaft oder zu einzelnen Kabelaufklärungsaufträgen informieren lassen.