Dieses Reglement regelt die Archivierung von Unterlagen des Bundesstrafgerichts und die Einsichtnahme in die Unterlagen durch Dritte.
Für laufende Verfahren bleibt das Prozessrecht vorbehalten.
Im Übrigen finden das BGA und die Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 2 Anwendung.