Kandidaten und Kandidatinnen, welche nach Ablegen der Gesamtprüfung oder beider Teilprüfungen die Prüfung nicht bestehen, haben das Recht auf einen zweiten Prüfungsversuch.
Bei der Prüfungswiederholung können die folgenden Fächer gewechselt werden:
- das Schwerpunktfach;
- das Ergänzungsfach;
- das Fach aus dem Grundlagenfach «bildnerisches Gestalten oder Musik»;
- das Grundlagenfach, das auf erweitertem Niveau geprüft wird.
Bei der Wiederholung müssen die Prüfungen in allen Fächern, in denen beim ersten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde, wiederholt werden. Ebenso ist eine neue Maturaarbeit einzureichen und zu präsentieren, wenn beim ersten Prüfungsversuch die Maturaarbeit mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit; bei einer späteren Wiederholung müssen auch diese Prüfungsteile wiederholt werden.
Die Prüfungen und die Maturaarbeit mit Note 4 oder 4,5 können wiederholt werden.
Wird eine Prüfung oder die Maturaarbeit wiederholt, so zählt die Note des zweiten Prüfungsversuchs beziehungsweise der zweiten Maturaarbeit.
Bei einer Prüfungswiederholung sind die Anmelde- und die Prüfungsgebühr (Art. 7) erneut zu bezahlen.