Damit die Anforderungen an die Qualität der von den registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG gelieferten Daten erfüllt werden, betreibt das BFS einen Validierungsservice.
Der Validierungsservice kontrolliert:
- die Vollständigkeit der Datenlieferung;
- das Vorhandensein des Registerinhalts nach Artikel 6 RHG;
- die korrekte Anwendung der Identifikatoren und die Einhaltung der Anforderungen des Merkmalskatalogs;
- die Korrektheit des eidgenössischen Gebäudeidentifikators (EGID) und die Plausibilität des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (EWID) gemäss Abgleich mit dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR);
- die Plausibilität der Informationen über eine einzelne Person gemäss den Plausibilisierungsregeln.
Das BFS legt die Plausibilisierungsregeln in einer Richtlinie fest und veröffentlicht sie im Internet.
Es meldet festgestellte Mängel der für die Datenlieferung zuständigen Stelle nach Artikel 8 Absatz 1. Diese stellt sicher, dass die Mängel behoben werden.
Bei unvollständiger oder fehlerhafter Datenlieferung kann das BFS eine erneute Lieferung auf den gleichen Stichtag verlangen; es bestimmt die erneut zu liefernden Daten und den Liefertermin.
Der Validierungsservice protokolliert zusätzlich in einer Datei die Anzahl und Art der Fehler, ohne Rückschlüsse auf Personendaten zuzulassen.