Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten:
- ein Entscheid über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degradation nach dem MG erging;
- ein Entscheid über die Eignung zur Beförderung oder Ernennung nach dem MG erging;
- bei der Personensicherheitsprüfung die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wurde;
- ein Entscheid über das Bestehen von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe erging; oder
- ein Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivilschutz nach dem BZG erging.
Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden von der Eintragung an während fünf Jahren aufbewahrt.
Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die betreffende Person nach Jahrgang aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht entlassen worden wäre.
Auf Verlangen der betreffenden Person werden die freiwillig gemeldeten Daten vernichtet.
Daten über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe und über die damit zusammenhängenden Umstände werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während 20 Jahren aufbewahrt.
Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a bis , die zugleich sanitätsdienstliche Daten nach Artikel 26 Absatz 2 sind, werden nach Abschluss der Rekrutierung bis zur Bekanntgabe an das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA), längstens aber während einer Woche aufbewahrt.
Daten nach Artikel 14 Absatz 4 werden nach Abschluss der Betreuung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht längstens während fünf Jahren aufbewahrt.