Das Eidgenössische Militärdepartement wird beauftragt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die in der Friedenszeit zur Anwendung der Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer 2 in der Armee notwendigen Massnahmen zu treffen.
518.0
Bundesratsbeschluss
über die Anwendung der Genfer Abkommen
in der Armee
vom 29. August 1952 (Stand am 10. September 1952)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 17. März 1950 1 betreffend Genehmigung
der Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 10. September 1952 in Kraft.