Der Bund erhebt Stempelabgaben:
- 4 auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:1.Aktien,2.5Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,2bis.6Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,3.Genussscheine,[tab]4. und 5.7 …
- 8 auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:1.Obligationen,2.Aktien,3.9Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,3bis.10Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,4.Genussscheine,5.11Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG),6.Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1–5 gleichstellt;
- auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.