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642.141

Verordnung
über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis

vom 9. März 2001 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 74 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 1 über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG),

verordnet:

Art. 12

Art. 2 In mehreren Kantonen steuerpflichtige Personen

Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitz- oder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt.

Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen. 3

Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit.

Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht.

Art. 3 Zuständigkeit in Sonderfällen

Als Wohnsitz- oder Sitzkanton im Sinne von Artikel 2 gilt auch:

  1. der Kanton, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte einer Person befindet, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in der Schweiz hat und auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist;
  2. der Kanton, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuerrechtliche Sitz einer juristischen Person befindet, der während einer Steuerperiode von einem Kanton in einen anderen verlegt wurde (Art. 22 Abs. 1 StHG);
  3. 4

Art. 45

Art. 5 Verfahrenspflichten bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken im interkantonalen Verhältnis

Bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken nach den Artikeln 8 Absatz 4, 12 Absatz 3 Buchstaben d und e und 24 Absatz 4 StHG in einem anderen Kanton muss der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden der beteiligten Kantone Auskunft über den gesamten Ablauf der Ersatzbeschaffung erteilen sowie die entsprechenden Belege vorlegen.

Der Kanton, der die Ersatzbeschaffung gewährt, teilt seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des Kantons mit, wo sich das Ersatzgrundstück befindet.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.