Die ESTV eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung und eine Kopie des Ersuchens der zuständigen südafrikanischen Behörde auch der betroffenen Person, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.
Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen südafrikanischen Behörde nach südafrikanischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die ESTV der betroffenen Person eine Frist, während der diese dem Informationsaustausch zustimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen kann.
Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder wenn Artikel 25 des Abkommens dies erfordert.
Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen für die Anwendung der schweizerischen Steuergesetzgebung erst nach Rechtskraft der Schlussverfügung verwendet werden. Artikel 9 Absatz 4 bleibt vorbehalten.