Das Verfahren zur Auszahlung der Entschädigung richtet sich nach den Artikeln 32 und 33 EnV.
Betragen die in der Verfügung gemäss Artikel 30 Absatz 2 EnV festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten mindestens 100 000 Franken, so übermitteln die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde jährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der im vorangehenden Geschäftsjahr entstandenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 1. Gestützt darauf bezahlt das BAFU die Entschädigungen jährlich aus.
Betragen die in der Verfügung gemäss Artikel 30 Absatz 2 EnV festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten weniger als 100 000 Franken, so gilt für die Auszahlung Folgendes:
- Das BAFU bezahlt die Entschädigungen jährlich aus, erstmals ein Jahr nach dem durch den Inhaber gemeldeten Beginn der Umsetzung der Massnahmen.
- Die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken übermitteln der zuständigen kantonalen Behörde alle fünf Jahre spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der in den vorangehenden fünf Geschäftsjahren entstandenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 1.
- Wenn nötig passt das BAFU die Entschädigungen aufgrund der Zusammenstellungen nach Buchstabe b jeweils für die kommenden fünf jährlichen Auszahlungen an.
- Am Ende der Entschädigungsdauer übermitteln die Inhaber von Wasserkraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde eine letzte Zusammenstellung der seit der letzten Anpassung der Entschädigung entstandenen jährlichen Kosten. Gestützt darauf erstellt das BAFU eine Schlussabrechnung und leistet für zu tiefe Entschädigungen eine Nachzahlung oder fordert bereits bezahlte zu hohe Entschädigungen zurück.
Für die Zeitspannen, in denen Wasserkraftwerke ganz oder teilweise ausser Betrieb stehen, werden die dadurch verursachten Produktionsausfälle bei der Berechnung der Erlöseinbussen nicht berücksichtigt. Die Inhaber der Wasserkraftwerke berücksichtigen diese Zeitspannen bei ihrer Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 2 und 3.
Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU können von den Inhabern von Wasserkraftwerken alle für die Nachvollziehbarkeit der Kostenzusammenstellung erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Inhaber von Wasserkraftwerken reichen mit der Kostenzusammenstellung ausserdem Angaben über die Erfüllung der Sanierungsmassnahmen ein.