Die zuständigen Bundesstellen, einschliesslich der ElCom und der EFK, sowie die für den Vollzug dieses Gesetzes beigezogenen Dritten dürfen Personendaten und andere Informationen bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung, die Verwaltung, die Überwachung und die Abwicklung der Darlehen und der Sicherheiten, für die Prüfung der Systemkritikalität von Unternehmen oder für die Marktbeobachtung notwendig ist.
Allfällige von den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft freiwillig eingereichte Informationen dürfen ebenfalls bearbeitet werden, soweit dies der Überprüfung des Liquiditätsgrades und der Überwachung der Versorgungssicherheit dient.
Das Bankkunden-, das Steuer-, das Statistik-, das Revisions- und das Amtsgeheimnis können in Bezug auf die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe der Personendaten und anderen Informationen nicht geltend gemacht werden.
Der Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 zu den von den systemkritischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist ausgeschlossen. Das UVEK veröffentlicht regelmässig allgemeine Informationen zu den Darlehen. Nicht veröffentlicht werden unternehmensspezifische Informationen zu den gewährten Darlehen.