(Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG)
Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:
- 40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
- 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen;
- 28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
- 25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird;
- 19,50 t bei zweiachsigen Gesellschaftswagen;
- 18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
- 32,00 t bei Anhängern mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
- 24,00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
- 18,00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger.
Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den schweizerischen gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.
Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben b–d und e mit alternativem Antrieb (Art. 9 a Abs. 1 VTS ) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9 a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein.
Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe a mit alternativem Antrieb (Art. 9 a Abs. 1 VTS) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9 a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein als die in Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 1 SVG genannten Werte.
Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
Das Gewicht auf den Antriebsachsen muss mindestens betragen (minimales Adhäsionsgewicht):
- 22 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h bis 40 km/h;
- 25 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
…
Die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1 und 3 eingehalten ist.
Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.