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811.112.03

Verordnung des EDI
über die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe

vom 20. August 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Juni 2007 1 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.

Art. 2 Akkreditierte Weiterbildungsgänge

Akkreditiert werden die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen in:

  1. Humanmedizin;
  2. Zahnmedizin;
  3. Chiropraktik; oder
  4. 2 Pharmazie.

Art. 3 Qualitätsstandards

Die Qualitätsstandards konkretisieren das Akkreditierungskriterium gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 3 (MedBG) für die Weiterbildungsgänge nach Artikel 2.

Weiterbildungsgänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie dem gesetzlichen Akkreditierungskriterium nach Absatz 1 genügen.

Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.

Art. 3a4 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Mai 2022

Für die beim Inkrafttreten der Änderung vom 16. Mai 2022 erfolgreich akkreditierten Weiterbildungsgänge gelten für die gesamte Geltungsdauer der Akkreditierung die Qualitätsstandards nach dem bisherigen Recht. 5

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Anhang6

(Art. 3 Abs. 3)

Qualitätsstandards für die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge in Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktik und Pharmazie7