(Art. 2 Abs. 5, 3, 6 Abs. 2 und 4, 14 Abs. 1 Bst. b, 20 Abs. 1, 43 Abs. 1 sowie
84 Bst. a)
Liste der massgebenden technischen Vorschriften
1 Technische Vorschriften zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen
Für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen gelten die Anhänge I–VII der EU-CLP-Verordnung . Massgebend für die Schweiz sind die folgenden Änderungen der EU-CLP-Verordnung:
2 Methoden für die Prüfung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
Zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind Prüfungen durchzuführen:
- nach den Prüfmethoden, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegt sind;
- nach den OECD-Testrichtlinien für Chemikalien (OECD Guidelines for the Testing of Chemicals) in der Fassung vom 25. Juni 2025; oder
- nach den Prüfmethoden, die im Handbuch der UNO über Prüfungen und Kriterien zur Bestimmung physikalischer Gefahren (UN Manual of Tests and Criteria) festgelegt sind.
3 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
3.1 Das Sicherheitsdatenblatt muss die Anforderungen nach Anhang II der EU-REACH-Verordnung erfüllen; ausgenommen sind die Anforderungen bezüglich Nanomaterialien und Nanoformen.
3.2 Wo nach Anhang II der EU-REACH-Verordnung in den Abschnitten 1, 7, 8, 13 und 15 des Sicherheitsdatenblatts auf nationales Recht verwiesen werden muss, müssen die einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Rechts angegeben werden. In Abschnitt 1 müssen die Schweizer Herstellerin und die Telefonnummer von Tox Info Suisse angegeben werden.
4 Übergangsbestimmungen
4.1 Zubereitungen, welche die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (sog. 2. Anpassung der EU-CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt [ATP]) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Mai 2017 abgegeben werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verpackt und gekennzeichnet worden sind.
4.2 Zubereitungen, welche die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 (sog. 4. ATP) und von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (sog. 5. ATP) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Mai 2017 abgegeben werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verpackt und gekennzeichnet worden sind.
5 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2015
5.1 Stoffe, welche in der Verordnung (EU) 2015/1221 (sog. 7. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden.
5.2 Für Stoffe und Zubereitungen, für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom vom 2. November 2015 ein Sicherheitsdatenblatt nach bisherigem Recht erstellt wurde, muss spätestens bis zum 1. Juni 2017 ein Sicherheitsdatenblatt nach den Vorgaben von Anhang II der EU-REACH-Verordnung erstellt werden.
6 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2016
6.1 Stoffe und Zubereitungen, welche die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/918 (sog. 8. ATP) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Januar 2020 abgegeben werden, wenn sie vor dem 31. Januar 2018 verpackt und gekennzeichnet worden sind.
6.2 Stoffe, die in der Verordnung (EU) 2016/1179 (sog. 9. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 28. Februar 2018 abgegeben werden.
7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Februar 2018
Stoffe, die durch die Verordnung (EU) 2017/776 (sog. 10. ATP) in Anhang VI der EU-CLP-Verordnung neu eingestuft worden sind oder neu in diesen aufgenommen worden sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 30. November 2018 abgegeben werden.
8 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2018
Für Stoffe und Zubereitungen, bei deren Kennzeichnung nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 der EU-CLP-Verordnung der Stoffname angegeben werden muss (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), dürfen Stoffnamen, die von den offiziellen Stoffnamen abweichen, die durch die Verordnung (EU) 2018/669 (sog. 11. ATP) in Anhang VI der EU-CLP-Verordnung aufgenommen worden sind, noch bis zum 31. Mai 2020 verwendet werden.
9 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Mai 2019
9.1 Stoffe und Zubereitungen, welche die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/521 (sog. 12. ATP) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 abgegeben werden.
9.2 Stoffe, die in der Verordnung (EU) 2018/1480 (sog. 13. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 30. April 2020 abgegeben werden.
10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Februar 2020
Stoffe, die in der Verordnung (EU) 2020/217 (sog. 14. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 30. September 2021 abgegeben werden.
11 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. November 2020
11.1 Stoffe, die in der Verordnung (EU) 2020/1182 (sog. 15. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 28. Februar 2022 abgegeben werden.
11.2 Für Stoffe und Zubereitungen, für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. November 2020 ein Sicherheitsdatenblatt nach bisherigem Recht erstellt worden ist, muss spätestens bis zum 31. Dezember 2022 ein Sicherheitsdatenblatt nach den Vorgaben von Anhang II der EU-REACH-Verordnung erstellt werden.
12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. August 2021
Stoffe, die in der Verordnung (EU) 2021/849 (sog. 17. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 16. Dezember 2022 abgegeben werden.
13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. August 2022
Stoffe, die in der delegierten Verordnung (EU) 2022/692 (sog. 18. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 30. November 2023 abgegeben werden.
14 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2023
Stoffe, die in der delegierten Verordnung (EU) 2023/1435 (sog. 20. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 31. Januar 2025 abgegeben werden.
15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juli 2024
15.1. Stoffe, welche die Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 (sog. ATP Neue Gefahrenklassen) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Oktober 2026 abgegeben werden.
15.2. Zubereitungen, welche die Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 (sog. ATP Neue Gefahrenklassen) nicht erfüllen, dürfen bis zum 30. April 2028 abgegeben werden.
15.3. Stoffe, die in der delegierten Verordnung (EU) 2024/197 (sog. 21. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 31. August 2025 abgegeben werden.
16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Juli 2025
16.1. Stoffe, die in der delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 (sog. 22. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 30. April 2026 abgegeben werden.
16.2. Stoffe, die in der delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 (sog. 23. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 31. Januar 2027 abgegeben werden.