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Franken |
- Stellungnahmen bei Anhörungen sowie Zustimmungen
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- Für Stellungnahmen und Zustimmungen nach den unten aufgelisteten Erlassen gelten die folgenden Gebührenansätze bzw. der folgende Gebührenrahmen:
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- wenig aufwändige Stellungnahmen
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200 |
- aufwändige Stellungnahmen
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2000 |
- sehr aufwändige Stellungnahmen nach Aufwand, höchstens aber
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20 000 |
- Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz
(Art. 3 Abs. 4)
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- Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948
(Art. 36c und 37)
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- Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973
(Art. 86 Abs. 1)
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- Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983
(Art. 41 Abs. 2)
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- Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(Art. 12 Abs. 2)
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- Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991
(Art. 35 Abs. 3 und 48 Abs. 1)
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- Gentechnikgesetz vom 21. März 2003
(Art. 21 Abs. 1)
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- Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008
(Art. 44 Abs. 1)
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- Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012
(Art. 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 sowie 21 Abs. 1)
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- Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (Art. 143)
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- Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001
(Art. 18 Abs. 3 und 30 Abs. 1 und 2)
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- Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999
(Art. 26 Abs. 2 und 3)
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- Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
(Art. 279 Abs. 1)
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- Waldgesetz vom 4. Oktober 1991
(Art. 49 Abs. 2)
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- Fischereigesetz vom 21. Juni 1991
(Art. 21 Abs. 4)
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- Widerruf von Verfügungen über Bundesbeiträge
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500 |
- Verwaltungshandlungen nach der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen:
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- Bewilligung für die Ausfuhr von Abfällen
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350–2500 |
- Zustimmung zur Einfuhr von Abfällen
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350–2500 |
- Bezug von 50 oder mehr elektronischen Begleitscheinen pro Kalenderjahr, pro Begleitschein
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0.40 |
- Verwaltungshandlungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008:
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- Bewilligung von Freisetzungsversuchen
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1000–20 000 |
- Überwachung von Freisetzungsversuchen pro Halbtag und Person
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600–900
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- Bewilligung für das Inverkehrbringen
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2000–40 000 |
- Verfügung weiterer Massnahmen
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1000–5000 |
- Verwaltungshandlungen nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 (PGesV):
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- periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für die Behandlung oder Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz (Art. 91 Abs. 1):
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- Anreisepauschale
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100 |
- Durchführung der Kontrollen
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Zeitaufwand |
- Kontrollen, die im Rahmen einer Vorsorgemassnahme (Art. 10 Abs. 4) erfolgen, bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde:
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- Anreisepauschale
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100 |
- Durchführung der Kontrollen
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Zeitaufwand |
- Kontrollen von meldepflichtigen Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen):
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- Anreisepauschale
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100 |
- Grundgebühr pro Sendung
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50 |
- Verfügung bei nicht konformen Verpackungsmaterialien
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200 |
- stichprobenweise Kontrollen der Anforderungen an Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (Art. 35), bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde:
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- Anreisepauschale
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100 |
- Grundgebühr pro Sendung
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50 |
- Verfügung bei nicht konformen Verpackungsmaterialien
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200 |
- Anerkennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen (Art. 53):
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- Anreisepauschale
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100 |
- Grundgebühr
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50 |
- Abnahme der Quarantänestation, der geschlossenen Anlage oder des Betriebs des zugelassenen Empfängers
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Zeitaufwand |
- Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr sowie Ausstellung eines Vorausfuhrzeugnisses (Art. 57–59):
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- Anreisepauschale
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100 |
- Grundgebühr
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50 |
- zusätzliche administrative und technische Abklärungen zur Vervollständigung des Gesuchs
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Zeitaufwand |
- Durchführung der Kontrollen
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Zeitaufwand |
- Ausstellung einer Ausnahmebewilligung:
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- für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme (Art. 7 und 27 Abs. 2)
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50 |
- für die Einfuhr von Waren (Art. 37)
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50 |
- für die Überführung von Waren in Schutzgebiete (Art. 42)
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50 |
- für Waren, die zu Forschungszwecken und zur Erhaltung von Ressourcen in Verkehr gebracht werden (Art. 62)
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50 |
- Zulassung für Betriebe, die Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren (Art. 89 und 90)
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50 |
- amtliche Schreiben zu phytosanitären Anforderungen
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50 |
- Kontrolle der Betriebsführung im Bereich des forstlichen Vermehrungsguts nach der Waldverordnung vom 30. November 1992
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200–1000 |
- Bewilligungen nach der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988
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500 |
- Bewilligung für das Einsetzen von landes- und standortfremden Fischen und Krebsen nach der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei
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500 |
- Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen je Person und Tag
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200 |
- Dienstleistungen im Bereich Hydrologie (Art. 57 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, Art. 13 des BG vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau sowie Art. 19 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025):
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- Bezug von Daten direkt ab Messstation
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- Installation Hochwassermeldung (einmalig)
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- wenn Meldegerät vorhanden
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500 |
- wenn Installation Meldegerät vor Ort notwendig
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1500 |
- Hochwassermeldung: Abonnement pro Station und Jahr (inklusive Verwaltung von 3 Auslösekriterien und 3 Meldeempfängern)
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800 |
- Mitbenutzung von Messstationen mit Geräten des Kunden und Abgabe des Messsignals
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- Bezug pro Station und Jahr bei einem Sensor
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1100 |
- jeder zusätzliche Sensor pro Station und Jahr
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500 |
- Durchführung von Wassermessungen
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- Durchführung der Messung nach Zeitaufwand und zusätzlich pro Wassermessung
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- Wassermessausrüstung, je nach Methode
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130–800 |
- Auswertung und Resultatblatt, je nach Methode
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160–450 |
- zusätzlich pro Tag
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- Messanhänger komplett
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200 |
- Prüfung des Bürgschaftsgesuchs nach der CO2-Verordnung vom 30. November 2012
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3000 |
- Verwaltungshandlungen und Kontrollen nach der Holzhandelsverordnung vom 12. Mai 2021 (HHV):
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- Kontrollen der Anwendung des Systems der Sorgfaltspflicht bei den Erstinverkehrbringern (Art. 15 Abs. 2 HHV):
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- Anreisepauschale
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100 |
- Durchführung der Kontrolle des Systems der Sorgfaltspflicht
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Zeitaufwand |
- Abklärungen bei Holz und Holzerzeugnissen
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Zeitaufwand |
- Verfügung bei festgestellten Verstössen
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Zeitaufwand, höchstens aber
5000 |
- Kosten für Lagerung und Transport bei einer Beschlagnahmung oder Einziehung
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nach effektiven Kosten |
- Kontrollen der Rückverfolgbarkeitsverpflichtung bei den Händlern (Art. 15 Abs. 2 HHV):
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- Anreisepauschale
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100 |
- Abklärungen zu einzelnen Lieferungen
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Zeitaufwand |
- Verfügung bei festgestellten Verstössen
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Zeitaufwand, höchstens aber
2000 |
- Inspektionsstellen (Art. 11 und 15 Abs. 2 HHV):
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- Anerkennung einer Inspektionsstelle
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2000–15 000 |
- Kontrolle einer anerkannten Inspektionsstelle
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- Anreisepauschale
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100 |
- Durchführung der Kontrolle
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Zeitaufwand |
- Verfügung bei festgestellten Verstössen
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Zeitaufwand, höchstens aber
2000 |
- Entziehung der Anerkennung
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Zeitaufwand, höchstens aber
2000 |
- Verwaltungshandlungen und Kontrollen nach der Verordnung vom 2. April 2025 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV):
- Bearbeitung von Gesuchen betreffend Bewilligung von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen nach Artikel 4 IBTV
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Zeitaufwand, höchstens aber
10 000 |