Lexipedia

814.014 GebV-BAFU

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU, GebV-BAFU)

vom 3. Juni 2005 (Stand am 1. Dezember 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 1 ,
auf Artikel 55 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 2 ,
auf Artikel 25 des Gentechnikgesetzes vom 21.März 2003 3 und
auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 4 , 5

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen (Verwaltungshandlungen):6

  1. des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)7; und
  2. der vom BAFU mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (übrige Vollzugsorgane).

Ausgenommen sind Verwaltungshandlungen, welche die Gewährung von Bundesbeiträgen betreffen.

Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 8 .

Art. 3 Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane

Überträgt das BAFU eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so stellt dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das BAFU kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das übrige Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

Das BAFU und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden bemessen:

  1. nach festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
  2. nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
  3. in den übrigen Fällen nach Aufwand.

Wenn die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, gilt ein Stundenansatz von Fr. 140.–.

Art. 5 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt die Gebührenansätze, die Gebührenrahmen und den Stundenansatz jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise an, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. Die angepassten Beträge werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet.

Art. 6 Gebührenzuschläge

Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, wenn die Verwaltungshandlung:

  1. auf Ersuchen hin dringlich behandelt wird; oder
  2. ungewöhnlich hohen Aufwand verursacht.

Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden. Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, so kann ein Verwaltungszuschlag von höchstens 100 Franken pro Stunde erhoben werden. 9

Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 29. November 199510 über die Gebührensätze des Bundesamtes für Umwelt für Dienstleistungen und Verfügungen nach der Stoffverordnung;
  2. Verordnung vom 15. Oktober 200111 über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

12

Art. 8a13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2006

Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2006 dieser Verordnung erbracht, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, gilt das neue Recht.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Anhang14

(Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b)

Feste Gebührenansätze und Gebührenrahmen

Franken

  1. Stellungnahmen bei Anhörungen sowie Zustimmungen
  1. Für Stellungnahmen und Zustimmungen nach den unten aufgelisteten Erlassen gelten die folgenden Gebührenansätze bzw. der folgende Gebührenrahmen:
  1. wenig aufwändige Stellungnahmen

200

  1. aufwändige Stellungnahmen

2000

  1. sehr aufwändige Stellungnahmen nach Aufwand, höchstens aber

20 000

  1. Bundesgesetz vom 1. Juli 196615 über den Natur- und Heimatschutz
    (Art. 3 Abs. 4)
  1. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194816
    (Art. 36c und 37)
  1. Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317
    (Art. 86 Abs. 1)
  1. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983
    (Art. 41 Abs. 2)
  1. Verordnung vom 19. Oktober 198818 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
    (Art. 12 Abs. 2)
  1. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991
    (Art. 35 Abs. 3 und 48 Abs. 1)
  1. Gentechnikgesetz vom 21. März 2003
    (Art. 21 Abs. 1)
  1. Freisetzungsverordnung vom 10. September 200819
    (Art. 44 Abs. 1)
  1. Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201220
    (Art. 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 sowie 21 Abs. 1)
  1. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 202521 (Art. 143)
  1. Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200122
    (Art. 18 Abs. 3 und 30 Abs. 1 und 2)
  1. Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199923
    (Art. 26 Abs. 2 und 3)
  1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199524
    (Art. 279 Abs. 1)
  1. Waldgesetz vom 4. Oktober 199125
    (Art. 49 Abs. 2)
  1. Fischereigesetz vom 21. Juni 199126
    (Art. 21 Abs. 4)
  1. Widerruf von Verfügungen über Bundesbeiträge

500

  1. Verwaltungshandlungen nach der Verordnung vom 22. Juni 200527 über den Verkehr mit Abfällen:
  1. Bewilligung für die Ausfuhr von Abfällen

350–2500

  1. Zustimmung zur Einfuhr von Abfällen

350–2500

  1. Bezug von 50 oder mehr elektronischen Begleitscheinen pro Kalenderjahr, pro Begleitschein

0.40

  1. Verwaltungshandlungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008:
  1. Bewilligung von Freisetzungsversuchen

1000–20 000

  1. Überwachung von Freisetzungsversuchen pro Halbtag und Person


600–900

  1. Bewilligung für das Inverkehrbringen

2000–40 000

  1. Verfügung weiterer Massnahmen

1000–5000

  1. Verwaltungshandlungen nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201828 (PGesV):
  1. periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für die Behandlung oder Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz (Art. 91 Abs. 1):
  1. Anreisepauschale

100

  1. Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

  1. Kontrollen, die im Rahmen einer Vorsorgemassnahme (Art. 10 Abs. 4) erfolgen, bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde:
  1. Anreisepauschale

100

  1. Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

  1. Kontrollen von meldepflichtigen Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (Abkommen vom 21. Juni 199929 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen):
  1. Anreisepauschale

100

  1. Grundgebühr pro Sendung

50

  1. Verfügung bei nicht konformen Verpackungsmaterialien

200

  1. stichprobenweise Kontrollen der Anforderungen an Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (Art. 35), bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde:
  1. Anreisepauschale

100

  1. Grundgebühr pro Sendung

50

  1. Verfügung bei nicht konformen Verpackungsmaterialien

200

  1. Anerkennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen (Art. 53):
  1. Anreisepauschale

100

  1. Grundgebühr

50

  1. Abnahme der Quarantänestation, der geschlossenen Anlage oder des Betriebs des zugelassenen Empfängers

Zeitaufwand

  1. Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr sowie Ausstellung eines Vorausfuhrzeugnisses (Art. 57–59):
  1. Anreisepauschale

100

  1. Grundgebühr

50

  1. zusätzliche administrative und technische Abklärungen zur Vervollständigung des Gesuchs

Zeitaufwand

  1. Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

  1. Ausstellung einer Ausnahmebewilligung:
  1. für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme (Art. 7 und 27 Abs. 2)

50

  1. für die Einfuhr von Waren (Art. 37)

50

  1. für die Überführung von Waren in Schutzgebiete (Art. 42)

50

  1. für Waren, die zu Forschungszwecken und zur Erhaltung von Ressourcen in Verkehr gebracht werden (Art. 62)

50

  1. Zulassung für Betriebe, die Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren (Art. 89 und 90)

50

  1. amtliche Schreiben zu phytosanitären Anforderungen

50

  1. Kontrolle der Betriebsführung im Bereich des forstlichen Vermehrungsguts nach der Waldverordnung vom 30. November 199230

200–1000

  1. Bewilligungen nach der Jagdverordnung vom 29. Februar 198831

500

  1. Bewilligung für das Einsetzen von landes- und standortfremden Fischen und Krebsen nach der Verordnung vom 24. November 199332 zum Bundesgesetz über die Fischerei

500

  1. Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen je Person und Tag

200

  1. Dienstleistungen im Bereich Hydrologie (Art. 57 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 199133, Art. 13 des BG vom 21. Juni 199134 über den Wasserbau sowie Art. 19 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 202535):
  1. Bezug von Daten direkt ab Messstation
  1. Installation Hochwassermeldung (einmalig)
  1. wenn Meldegerät vorhanden

500

  1. wenn Installation Meldegerät vor Ort notwendig

1500

  1. Hochwassermeldung: Abonnement pro Station und Jahr (inklusive Verwaltung von 3 Auslösekriterien und 3 Meldeempfängern)

800

  1. Mitbenutzung von Messstationen mit Geräten des Kunden und Abgabe des Messsignals
  1. Bezug pro Station und Jahr bei einem Sensor

1100

  1. jeder zusätzliche Sensor pro Station und Jahr

500

  1. Durchführung von Wassermessungen
  1. Durchführung der Messung nach Zeitaufwand und zusätzlich pro Wassermessung
  1. Wassermessausrüstung, je nach Methode

130–800

  1. Auswertung und Resultatblatt, je nach Methode

160–450

  1. zusätzlich pro Tag
  1. Messanhänger komplett

200

  1. Prüfung des Bürgschaftsgesuchs nach der CO2-Verordnung vom 30. November 201236

3000

  1. Verwaltungshandlungen und Kontrollen nach der Holzhandelsverordnung vom 12. Mai 202137 (HHV):
  1. Kontrollen der Anwendung des Systems der Sorgfaltspflicht bei den Erstinverkehrbringern (Art. 15 Abs. 2 HHV):
  1. Anreisepauschale

100

  1. Durchführung der Kontrolle des Systems der Sorgfaltspflicht

Zeitaufwand

  1. Abklärungen bei Holz und Holzerzeugnissen

Zeitaufwand

  1. Verfügung bei festgestellten Verstössen

Zeitaufwand, höchstens aber

5000

  1. Kosten für Lagerung und Transport bei einer Beschlagnahmung oder Einziehung

nach effektiven Kosten

  1. Kontrollen der Rückverfolgbarkeitsverpflichtung bei den Händlern (Art. 15 Abs. 2 HHV):
  1. Anreisepauschale

100

  1. Abklärungen zu einzelnen Lieferungen

Zeitaufwand

  1. Verfügung bei festgestellten Verstössen

Zeitaufwand, höchstens aber

2000

  1. Inspektionsstellen (Art. 11 und 15 Abs. 2 HHV):
  1. Anerkennung einer Inspektionsstelle

2000–15 000

  1. Kontrolle einer anerkannten Inspektionsstelle
  1. Anreisepauschale

100

  1. Durchführung der Kontrolle

Zeitaufwand

  1. Verfügung bei festgestellten Verstössen

Zeitaufwand, höchstens aber

2000

  1. Entziehung der Anerkennung

Zeitaufwand, höchstens aber

2000

  1. Verwaltungshandlungen und Kontrollen nach der Verordnung vom 2. April 202538 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV):
  2. Bearbeitung von Gesuchen betreffend Bewilligung von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen nach Artikel 4 IBTV

Zeitaufwand,
höchstens aber

10 000