Diese Verordnung gilt für:
- Anlagen, die der Erzeugung von Photonen- oder Korpuskularstrahlen dienen und die nicht für medizinische Anwendungen bestimmt sind;
- Störstrahler, die nicht für medizinische Anwendungen bestimmt sind und deren Ortsdosisleistung in 10 cm Abstand zur Oberfläche mehr als 1 μSv pro Stunde beträgt oder deren Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 kV überschreitet.
Sie gilt insbesondere für Anlagen zur Werkstoffprüfung, Werkstoffveränderung, Mess- und Regeltechnik, Herstellung von Radionukliden sowie für Anlagen zu Forschungs- und Sterilisationszwecken.