Die Versicherer müssen allen nach der Verordnung vom 27. Juni 1995 2 über die Krankenversicherung (KVV) versicherungspflichtigen Personen eine Versichertenkarte ausstellen.
Personen, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–e bis KVV in der Schweiz versicherungspflichtig sind, aber ausser über die internationale Leistungsaushilfe keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Gebiet der Schweiz beziehen können, wird keine Versichertenkarte ausgestellt. 3