Ein Dünger hat den Zweck, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen.
PFC 1(A): Organischer Dünger
Ein organischer Dünger enthält organischen Kohlenstoff (C org ) und Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs.
2 Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildenden Einheiten (KBE), zwischen 0 und M liegt
m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
3 Die in diesem Anhang vorgeschriebenen Anforderungen werden unter Bezugnahme auf organischen Kohlenstoff (C org ) ausgedrückt. Wird die Erfüllung der Anforderungen auf der Grundlage von organischer Substanz beurteilt, so wird der folgende Umrechnungsfaktor angewandt:
organischer Kohlenstoff (C org ) = organische Substanz × 0,56
PFC 1(A)(I): Fester organischer Dünger
Ein fester organischer Dünger hat eine feste Form.
2 Ein fester organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P 2 O 5 ) oder Kali (K 2 O).
Enthält ein fester organischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss der Nährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2,5 % Gesamtstickstoff (N);
- 2 % Phosphorpentoxid (P2O5); oder
- 2 % Kali (K2O).
Enthält ein fester organischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 1 % Gesamtstickstoff (N);
- 1 % Phosphorpentoxid (P2O5); oder
- 1 % Kali (K2O).
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 4 % aufweisen.
3 Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (C org ) eines festen organischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 15 % betragen.
PFC 1(A)(II): Flüssiger organischer Dünger
Ein flüssiger organischer Dünger hat eine flüssige Form.
2 Ein flüssiger organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P 2 O 5 ) oder Kali (K 2 O).
Enthält ein flüssiger organischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss der Nährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2 % Gesamtstickstoff (N);
- 1 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); oder
- 2 % Gesamtkali (K2O).
Enthält ein flüssiger organischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 1 % Gesamtstickstoff (N);
- 1 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); oder
- 1 % Gesamtkali (K2O).
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 3 % aufweisen.
3 Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (C org ) eines flüssigen organischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 5 % betragen.
PFC 1(B): Organisch-mineralischer Dünger
Ein organisch-mineralischer Dünger besteht aus einem oder mehreren anorganischen Düngern gemäss PFC 1(C) und einem oder mehreren Materialien, die organischen Kohlenstoff (C org ) sowie Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs enthalten.
2 Handelt es sich bei einem oder mehreren der anorganischen Dünger, aus denen sich der organisch-mineralische Dünger zusammensetzt, um einen festen anorganischen Einnährstoff- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt gemäss PFC 1(C)(I)(a)(i)(A) oder PFC 1(C)(I)(a)(ii)(A), so muss ein organisch-mineralischer Dünger einen von Ammoniumnitrat (NH 4 NO 3 ) abgeleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von weniger als 16 % aufweisen.
3 Der Gehalt an Krankheitserregern von organisch-mineralischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt
m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 1(B)(I): Fester organisch-mineralischer Dünger
Ein fester organisch-mineralischer Dünger hat eine feste Form.
2 Ein fester organisch-mineralischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P 2 O 5 ) oder Kali (K 2 O).
Enthält ein fester organisch-mineralischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss sein Anteil ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2,5 % Gesamtstickstoff (N), davon 1 % organischer Stickstoff (Norg);
- 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); oder
- 2 % Gesamtkali (K2O).
Enthält ein fester organisch-mineralischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (Norg);
- 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); oder
- 2 % Gesamtkali (K2O).
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 8 % aufweisen.
3 Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (C org ) eines festen organisch-mineralischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 7,5 % betragen.
4 In einem festen organisch-mineralischen Dünger muss jede physikalische Einheit die Menge an organischem Kohlenstoff ( C org ) und allen Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine physikalische Einheit entspricht einem Einzelbestandteil eines Produkts, zum Beispiel Körnern oder Pellets.
PFC 1(B)(II): Flüssiger organisch-mineralischer Dünger
Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger hat eine flüssige Form.
2 Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P 2 O 5 ) oder Kali (K 2 O).
Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss sein Anteil ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (Norg);
- 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); oder
- 2 % Gesamtkali (K2O).
Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (Norg);
- 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5); oder
- 2 % Gesamtkali (K2O).
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 6 % aufweisen.
3 Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (C org ) eines flüssigen organisch-mineralischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 3 % betragen.
PFC 1(C): Anorganischer Dünger
Ein anorganischer Dünger ist ein Dünger, der Nährstoffe in Form von Mineralien enthält oder freisetzt und nicht unter organische oder organisch-mineralische Dünger fällt.
2 Ein anorganischer Dünger, der einen Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von mehr als 1 % aufweist, ausser organischem Kohlenstoff (Corg) aus:
- Chelat- oder Komplexbildnern gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1009,
- Nitrifikationshemmstoffen, Denitrifikationshemmstoffen oder Ureasehemmstoffen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1009,
- Überzugmitteln gemäss Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1009,
- Harnstoff (CH4N2O), oder
- Calciumcyanamid (CaCN2),
erfüllt die Anforderung, dass in einem anorganischen Dünger enthaltene Krankheitserreger die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen:
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt
m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 1(C)(I): Anorganischer Makronährstoff-Dünger
Ein anorganischer Makronährstoff-Dünger muss dazu bestimmt sein, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Makronährstoffe zu versorgen:
- primärer Makronährstoff: Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K);
- sekundärer Makronährstoff: Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S).
PFC 1(C)(I)(a): Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger
Ein fester anorganischer Makronährstoff-Dünger hat eine feste Form.
PFC 1(C)(I)(a)(i):
Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger
1 Ein fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
- nur einen Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)]; oder
- nur einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)] und einen oder mehrere Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)].
2 Enthält ein fester anorganischer Einnährstoff- Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], so muss der Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
- 10 % Gesamtstickstoff (N);
- 12 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
- 6 % Gesamtkali (K2O);
- 5 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO);
- 9 % Gesamtcalciumoxid (CaO);
- 10 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3); oder
- 1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na 2 O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
3 Enthält ein fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger nur einendeklariertenPrimär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)], und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)]:
- so muss der Primär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:1.3 % Gesamtstickstoff (N),2.3 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder3.3 % Gesamtkali (K2O);
- so muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:1.1,5 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO),2.1,5 % Gesamtcalciumoxid (CaO),3.1,5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3), oder4.1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na 2 O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär-Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 18 % aufweisen.
PFC 1(C)(I)(a)(ii):
Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger
1 Ein fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
- mehr als einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K)]; oder
- mehr als einen Sekundär-Makronährstoff [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)] und keinen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)].
2 Ein fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss mehr alseinender folgenden deklarierten Makronährstoffe mit mindestens dem folgendenGehaltaufweisen:
- 3 % Gesamtstickstoff (N);
- 3 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
- 3 % Gesamtkali (K2O);
- 1,5 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO);
- 1,5 % Gesamtcalciumoxid (CaO);
- 1,5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3); oder
- 1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na 2 O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 18 % aufweisen.
PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A):
Fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt muss eine Ammoniumnitrat-(NH 4 NO 3 )-Basis und einen von Ammoniumnitrat (NH 4 NO 3 ) abgeleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 28 % aufweisen.
2 Alle Stoffe ausser Ammoniumnitrat (NH 4 NO 3 ) müssen gegenüber Ammoniumnitrat (NH 4 NO 3 ) inert sein.
3 Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger darf der Endverwenderin oder dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden. Die Verpackung muss in der Weise oder mit einer solchen Vorrichtung geschlossen sein, dass beim Öffnen der Verschluss, das Verschlusssiegel oder die Verpackung selbst in nicht wiederherstellbarer Weise beschädigt wird. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet.
4 Nach Durchführung von zwei Wärmezyklen gemäss Nummer 4.1 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 darf der Massenanteil des Ölretentionsvermögens in einem festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger 4 % nicht überschreiten.
5 Die Detonationsfestigkeit eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngers muss so beschaffen sein, dass:
- nach fünf Wärmezyklen gemäss Nummer 4.3 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009,
- in zwei Überprüfungen der Detonationsfestigkeit gemäss Nummer 4.4 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009;
einer oder mehrere der als Stützen dienenden Bleizylinder um weniger als 5 % gestaucht werden.
6 Der Massenanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen:
- bei festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngern mit einem Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 31,5 % nicht mehr als 0,2 %; und
- bei festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngern mit einem Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 28 %, aber weniger als 31,5 %, nicht mehr als 0,4 % betragen.
7 Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngers in 100 ml Wasser muss einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufweisen.
8 Ein Massenanteil von höchstens 5 % darf ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren, und ein Massenanteil von höchstens 3 % darf ein Sieb mit 0,5 mm Maschenweite passieren.
PFC 1(C)(I)(b): Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger
Ein flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger hat eine flüssige Form.
PFC 1(C)(I)(b)(i):
Flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger
1 Ein flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
- nur einen Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)]; oder
- nur einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)] und einen oder mehrere Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)].
2 Enthält ein flüssiger anorganischer Einnährstoff- Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], muss der Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
- 5 % Gesamtstickstoff (N);
- 5 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
- 3 % Gesamtkali (K2O);
- 2 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO);
- 6 % Gesamtcalciumoxid (CaO);
- 5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3); oder
- 1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na 2 O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
3 Enthält ein flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel(S)]:
- muss der Primär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:1.1,5 % Gesamtstickstoff (N),2.1,5 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder3.1,5 % Gesamtkali (K2O);
- muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:1.0,75 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO),2.0,75 % Gesamtcalciumoxid (CaO),3.0,75 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3), oder4.0,5 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na 2 O) darf jedoch 20 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär-Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.
PFC 1(C)(I)(b)(ii):
Flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger
1 Ein flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
- mehr als einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K)]; oder
- mehr als einen Sekundär-Makronährstoff [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)] und keinen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)].
2Ein flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss mehr als einen der folgenden deklarierten Makronährstoffe mit mindestens dem folgendenGehaltaufweisen:
- 1,5 % Gesamtstickstoff (N);
- 1,5 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
- 1,5 % Gesamtkali (K2O);
- 0,75 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO);
- 0,75 % Gesamtcalciumoxid (CaO);
- 0,75 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3); oder
- 0,5 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na 2 O) darf jedoch 20 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.
PFC 1(C)(II): Anorganischer Spurennährstoff-Dünger
Ein anorganischer Spurennährstoff-Dünger ist ein anorganischer Dünger mit Ausnahme eines anorganischen Makronährstoff-Düngers, der dazu bestimmt ist, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Spurennährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).
2 Anorganische Spurennährstoff-Dünger dürfen der Endverwenderin oder dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden.
PFC 1(C)(II)(a): Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
Ein anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.
2 Ein anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss zu einer der Typologien gehören und die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die entsprechende Beschreibung und den Mindestspurennährstoffgehalt erfüllen:
PFC 1(C)(II)(b):
Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
Ein anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.
2 Die Summe aller deklarierten Spurennährstoff-Gehalte müssen in Massenprozent ausgedrückt mindestens die folgenden Werte aufweisen:
- 2 % für Dünger in flüssiger Form; und
- 5 % für Dünger in fester Form.