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941.204.1 MeAV-EJPD

Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD)

vom 10. September 2012 (Stand am 1. Januar 2025)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 4, 5 Absatz 2, 8 Absatz 3, 10 Absätze 3 und 4,
22 Absatz 3, 23, 24 Absatz 2 1 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012 2 (MeAV),

verordnet:

Art. 1 Mengenbestimmung

(Art. 3 Abs. 4 MeAV)

In folgenden Fällen ist statt der Nettomenge folgende Menge massgebend:

  1. 3
  2. 4 bei Lebensmitteln, die im Offenverkauf angeboten werden und produktionsbedingt Bestandteile wie Wurstklammern oder Spiesse umfassen, die nicht essbar sind und vor dem Abwägen nicht ohne Beeinträchtigung der Lebensmittel entfernt werden können: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht dieser Bestandteile;
  3. bei Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die im Offenverkauf in Folie umhüllt angeboten werden: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht der Folie;
  4. bei Vacherin Mont-d’or: das Bruttogewicht, sofern:1.die Dicke des Holzdeckels 6 mm und diejenige des Holzbodens 7 mm nicht übersteigt,2.die Schachtelgewichte (Tara) 20 Prozent des Bruttogewichts bei Vacherins bis 21 cm Durchmesser und 17 Prozent bei Vacherins von mehr als 21 cm Durchmesser nicht übersteigen, und3.die Angabe «brutto» in vollem Wortlaut und deutlich lesbar bei der Gewichtsangabe steht;
  5. bei Käse, der von einem Holzreifen umfasst angeboten wird: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht des Holzreifens;
  6. bei Fertigpackungen mit Holzspänen und Holzgranulaten: das Handelsgewicht nach Anhang 1;
  7. 5 bei Fertigpackungen von Flüssigkeiten mit festen Zutaten wie Kräutern, Gewürzen, Früchten und Fruchtstücken: das Volumen von Flüssigkeit und Zutaten zusammen.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 MeAV ist bei tiefgekühlten und gefrorenen Waren wie Speiseeis, deren Menge nach Volumen bestimmt wird, bei der Bestimmung der Menge eine Temperatur von weniger als 0 °C massgebend.

Art. 2 Offenverkauf nach Stückzahl

(Art. 5 Abs. 2 MeAV)

Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stückzahl angeboten werden:

  1. Bäckerei- und Konditoreiprodukte bis zu einem Gewicht von 150 g;
  2. Konditoreiprodukte von mehr als 150 g, wenn der Stückverkauf handelsüblich ist;
  3. 6 Pralinen und Schokolade-Konfiseriewaren nach Anhang 6 Ziffern 13 und 16 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20167 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz bis zu einem Gewicht von 50 g pro Stück;
  4. 8 Würste bis zu einem Gewicht von 200 g;
  5. Käsespezialitäten, die in kleinen Laiben hergestellt werden, wie Tommes, Formaggini und Ziegenkäse, bis zu einem Gewicht von 150 g;
  6. Früchte und Gemüse nach Anhang 2;
  7. andere Waren als Lebensmittel, bei denen als Nennfüllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 10 Absatz 3 MeAV die Stückzahl angegeben werden darf.

Art. 3 Brote

(Art. 5 Abs. 2 MeAV)

Brote im Offenverkauf müssen nicht nach Artikel 5 Absatz 1 MeAV abgemessen werden, wenn sie zwischen einer und acht Stunden nach Abschluss des Backvorgangs:

  1. den Vorschriften über die Mindestmenge nach Artikel 4 Absatz 3 MeAV genügen; oder
  2. sinngemäss die Anforderungen an die Füllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 19 MeAV erfüllen.

Art. 4 Speisen in Selbstbedienung

(Art. 8 Abs. 3 MeAV)

Werden Speisen nach Artikel 8 Absatz 3 MeAV zur Selbstbedienung mit einem Grundpreis angeboten, so muss zur Bestimmung des Nettogewichts:

  1. jedes Behältnis mit seinem Gewicht als Tarawert versehen werden; oder
  2. das Gewicht des schwersten in Frage kommenden Behältnisses als Tarawert berücksichtigt werden.

Art. 5 Fertigpackungen mit Angabe der Stückzahl

(Art. 10 Abs. 3 und 4 MeAV)

Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl insbesondere bei folgenden anderen Waren als Lebensmitteln angebracht werden:

  1. Waren für den Baubedarf wie Nägel und Schrauben;
  2. Zündhölzer;
  3. Farbstoffe für Textilien in Portionenpackungen unter 20 g;
  4. Portionenpackungen von Zündwürfeln und Grillanzündern;
  5. Kauknochen für Hunde;
  6. Reinigertabs und Portionenbeutel von Reinigern, insbesondere für Waschmaschinen und Geschirrspüler;
  7. 9 kosmetische Produkte in Kleinpackungen, wie Seifen bis 50 g und Portionen von Shampoo und von Cremen.

Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl bei folgenden Lebensmitteln nach Artikel 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201410 und Tabakerzeugnissen nach Artikel 2 Buchstabe d der Tabakverordnung vom 27. Oktober 200411 angebracht werden:12

  1. 13 Früchten und Gemüsen nach Anhang 2, sofern die Fertigpackung höchstens drei Stück enthält;
  2. 14 Zuckerwaren wie Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren, sofern die Nennfüllmenge höchstens 50 g beträgt;
  3. 15 Gewürzen, bei denen es vor allem auf die Stückzahl ankommt, wie Vanilleschoten, Zimtstangen und Muskatnüssen;
  4. Süssstofftabletten;
  5. Nahrungsergänzungsmittel wie Mineralstofftabletten und Vitamintabletten;
  6. Zigaretten.

Art. 6 Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht

(Art. 22 Abs. 3 MeAV)

Das Verfahren zur Bestimmung des Abtropfgewichts und die Zeiträume, innerhalb deren die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 MeAV eingehalten werden müssen, richten sich nach Anhang 3.

Art. 7 Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren

(Art. 23 MeAV)

Das Verfahren zur Bestimmung des Nettogewichts tiefgekühlter Waren richtet sich nach Anhang 4.

Art. 8 Fertigpackungen von Waren mit Schwund

(Art. 24 Abs. 2 MeAV)

Der Schwund zwischen dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 1 MeAV und dem Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle nach Artikel 35 MeAV wird nach Anhang 5 berechnet.

Art. 916

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. Juni 1998 17 über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 1 Bst. e)

Handelsgewicht von Holzspänen und Holzgranulaten

1 Holzspäne

  1. Das Handelsgewicht von Fertigpackungen von Holzspänen entspricht dem Trockengewicht zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlags von höchstens 12 Prozent.
  2. Bei der Kontrolle von Fertigpackungen von Holzspänen wird das Trockengewicht durch Konditionieren einer Materialprobe bei einer Temperatur von 103 °C ermittelt.

2 Holzgranulate

Das Handelsgewicht von Fertigpackungen von Holzgranulaten (Pellets), die als Brennstoff verwendet werden, entspricht:

  1. dem Trockengewicht der Füllmenge zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlags von höchstens 10 Prozent, wenn auf der Fertigpackung die Norm ÖNORM M 713518 angegeben ist;
  2. dem Trockengewicht der Füllmenge zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlags von höchstens 12 Prozent, wenn auf der Fertigpackung die Norm nicht angegeben ist.

Anhang 219

(Art. 2 Bst. f)

Stückverkauf von Früchten und Gemüsen

1 In jedem Fall zum Stückverkauf zugelassene Früchte und
Gemüse

Folgende Früchte und Gemüse dürfen in jedem Fall nach Stückzahl verkauft werden:

Exoten Ananas

  1. Avocado
  2. Banane
  3. Birne Nashi
  4. Carambole
  5. Cherimoya
  6. Granadilla
  7. Granatapfel
  8. Kaki
  9. Kaktusfeige (Stacheln)
  10. Kiwi
  11. Kiwi-Gold
  12. Kokosnuss
  13. Litschi
  14. Mango
  15. Papaya
  16. Persimon
  17. Pitahaya
  18. Sharon
  19. Tamarillo

Zitrusfrüchte Grapefruit

  1. Limette
  2. Pomelo
  3. Sweetie
  4. Zitrone

Kräuter Kräuter im Bund

  1. Kräuter im Topf

Gemüse Blütengemüse wie Artischocken,
Blumenkohl und Broccoli

  1. Karotten im Bund
  2. Gurke
  3. Knoblauch
  4. Kohlrabi
  5. Paprika (Peperoni)
  6. Portugiesischer Caldo Verde
  7. Portugiesischer Grelos
  8. Radieschen im Bund oder einzeln
  9. Schwarze, weisse, rosa und weitere Rettiche
  10. Salatköpfe wie Batavia, Eichblatt, Eisberg, Endivien,
    Kopfsalat, Lattich, Lollo
  11. Zuckermais
  12. Frischzwiebeln im Bund (3 Stück)
  13. Gemüsezwiebel
  14. Zwiebelzopf

Kürbis Kürbis in verschiedenen Formen

Melonen Melone, einschliesslich Wassermelone

2 Für den sofortigen Verzehr zum Stückverkauf zugelassene
Früchte und Gemüse

Zusätzlich zu den in Ziffer 1 aufgeführten Früchten und Gemüsen dürfen Früchte und Gemüse, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind, nach Stückzahl verkauft werden.

Anhang 320

(Art. 6)

Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht

1 Apparatur

  1. Für die Bestimmung des Abtropfgewichts sind Analysensiebe nach der Empfehlung der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML-Empfehlung) R 87 (Ausgabe 2016)21 mit einer Maschenweite von 2,5 mm und einer Drahtdicke von 1,0 mm zu verwenden.
  2. Der Durchmesser des Analysensiebs beträgt:–20 cm für Fertigpackungen mit einem Behältnisvolumen bis 850 ml;–30 cm für Fertigpackungen mit einem Behältnisvolumen von mehr als 850 ml.
  3. Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 2,5 kg und mehr muss die Ware gleichmässig auf mindestens zwei Siebe gleicher Dimension verteilt werden.

2 Vorgehen

  1. Die Stichprobe muss durchgeführt werden, wenn die Produkte nach Angaben des Herstellers zur Vermarktung bereit sind, wenn der Vertrieb erfolgt ist oder jederzeit mindestens 30 Tage nach der Sterilisation, der Pasteurisation oder einem ähnlichen Prozess.
  2. Die Temperatur der Probe muss zwischen 20 °C und 24 °C oder innerhalb des vom Hersteller angegebenen Temperaturbereichs liegen.
  3. Das Analysensieb muss bei der Verwendung eine Neigung von 17–20 Grad aufweisen.
  4. Der gesamte Inhalt einer Fertigpackung wird auf das tarierte Sieb entleert und gleichmässig auf die ganze Siebfläche verteilt. Hohle Waren wie Birnen, Pfirsiche und Aprikosen müssen mit der Öffnung nach unten liegen.
  5. Die Abtropfzeit beträgt zwei Minuten. Sie beginnt, sobald sich die Ware auf dem Abtropfsieb befindet. Am Ende der Abtropfzeit wird das Sieb geschüttelt und die an seiner Unterseite noch anhaftende Flüssigkeit abgestreift.
  6. Das Ergebnis der nachfolgenden Wägung, abzüglich des Gewichts des trockenen Siebes, ergibt das Abtropfgewicht.

Anhang 422

(Art. 7)

Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren

1 Apparatur

Für die Bestimmung des Nettogewichts sind Analysensiebe nach der Empfehlung der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML-Empfehlung) R 87 (Ausgabe 2016) 23 mit einer Maschenweite von 2,5 mm und einer Drahtdicke von 1,0 mm zu verwenden.

2 Vorgehen

  1. Gefrorene Früchte und gefrorenes Gemüse
  2. Die verpackte Ware wird in einem Wasserbad mit einer Temperatur zwischen 20 °C und 26 °C aufgetaut. Nach Abschmelzen des Eises ist die Ware auf das Analysensieb zu legen.
  3. Der Durchmesser des Analysensiebs beträgt:–20 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge bis 1,4 kg;–30 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 1,4 kg; stattdessen kann die Ware gleichmässig auf mindestens zwei Siebe gleicher Dimension verteilt werden.
  4. Das Analysensieb muss bei der Verwendung eine Neigung von 17–20 Grad aufweisen.
  5. Die Abtropfzeit beträgt zwei Minuten.
  6. Glasierte Meeresfrüchte, Fische und Geflügel
  7. Die Ware ist sorgfältig aus der Fertigpackung herauszunehmen und so lange unter einen kalten, langsam fliessenden Wasserstrahl zu halten, bis die Eisglasur entfernt ist. Danach wird die Ware auf das Analysensieb gelegt.
  8. Der Durchmesser des Analysensiebs beträgt:–20 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge bis 900 g;–30 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 900 g; stattdessen kann die Ware gleichmässig auf mindestens zwei Siebe gleicher Dimension verteilt werden.
  9. Das Analysensieb muss bei der Verwendung eine Neigung von 17–20 Grad aufweisen.
  10. Die Abtropfzeit beträgt zwei Minuten.
  11. Gefrorene Crevetten und Krebse
  12. Die aus der Verpackung entnommene Ware wird in einem Wasserbad von 26 °C aufgetaut. Nach Abschmelzen des Eises ist die Ware auf das Analysensieb zu legen.
  13. Der Durchmesser des Analysensiebs beträgt:–20 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge bis 450 g;–30 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 450 g; stattdessen kann die Ware gleichmässig auf mindestens zwei Siebe gleicher Dimension verteilt werden.
  14. Das Analysensieb muss bei der Verwendung eine Neigung von 17–20 Grad aufweisen.
  15. Die Abtropfzeit beträgt zwei Minuten.

Anhang 524

(Art. 8)

Fertigpackungen von Waren mit Schwund

  1. Der Schwund zwischen dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 1 MeAV und dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die zuständige Stelle nach Artikel 34 MeAV wird unter Vorbehalt der Ziffern 3 und 4 nach folgender Formel berücksichtigt:
  1. Die relative Gewichtsabnahme (r) pro Tag ist nach Möglichkeit experimentell zu ermitteln oder kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
  2. Schwund von Waren in Abhängigkeit vom Zeitablauf; Angaben in Promille des theoretischen Nettogewichts im massgebenden Zeitpunkt

Ware

Verstrichene Zeit seit dem massgebenden Zeitpunkt, in Tagen

1

3

7

30

Wurzelgemüse

5

15

18

25

Blumenkohl

40

118

239

Federkohl

38

109

210

Kohlgemüse

5

15

21

35

Zwiebelgemüse

7

20

25

35

Blatt- und Stielgemüse

16

50

80

150

Fenchel

38

109

210

Fruchtgemüse wie Tomaten, Gurken, Kürbis, Zuckermais

13

40

49

70

Bohnen

21

65

146

Hülsenfrüchte wie Erbsen

13

40

52

80

Steinobst

13

40

58

100

Äpfel

4

11

25

Kernobst

3

10

22

50

Beerenobst einschl. Wildfrüchte

16

50

68

110

Clementinen, Mandarinen

50

98

Orangen

7

20

29

50

Zitronen, Grapefruits

7

20

30

50

Bananen

7

25

Schalenfrüchte, Nüsse

2

3

5

10

Speisekartoffeln (früh)

7

20

29

50

Speisekartoffeln (spät)

5

15

20

30

  1. Bei Mehl wird unabhängig von der verstrichenen Zeit seit dem massgebenden Zeitpunkt mit einem Schwund von 2 Prozent gerechnet.
  2. Bei nicht hermetisch verschlossenen Fertigpackungen von Kaffeebohnen wird unabhängig von der verstrichenen Zeit seit dem massgebenden Zeitpunkt mit einem Schwund von 0,5 Prozent gerechnet.

Anhang 625