Diese Verordnung regelt:
- die Anforderungen an Gasmengenmessmittel4;
- die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33
der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 2 (Messmittelverordnung), 3
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen alle Messmittel, die dafür bestimmt sind, Brenngasmengen im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie zu messen (Gasmengenmessmittel).
In dieser Verordnung bedeuten:
Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Gasmengen gelten:
| 101 325 Pa; | |
| 273,15 K. |
Für die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt sind Gaszähler der Klasse 1,5 oder Gaszähler der Klasse 1,0 jeweils mit einem Verhältnis Q max /Q min von mindestens 150 zulässig.
Für die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder in der Leichtindustrie sind alle Gaszähler der Klassen 1,5 oder 1,0 zulässig.
Gasmengenmessmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Die Konformität der Gasmengenmessmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
Gasmengenmessmittel müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden.
Die Nacheichung der folgenden Gasmengenmessmittel hat zu erfolgen:
Für alle übrigen Gasmengenmessmittel hat die Nacheichung alle zwei Jahre zu erfolgen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) 5 kann die Gültigkeit auf drei Jahre verlängern, wenn die Konstruktion des Messmittels und die Nachprüfmöglichkeiten der Verwenderin dies erlauben.
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.
Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:
Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in die Register jederzeit Einsicht nehmen.
Das METAS entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Gasmengenmessmittel.
Die Gasmengenmessgeräte-Verordnung vom 4. August 1986 6 wird aufgehoben.
Gasmengenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Zähler müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
Gasmengenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
(Art. 6)
Tabelle 1
Klasse | Qmax/Qmin | Qmax/Qt | Qr/Qmax |
|---|---|---|---|
1,5 | ≥ 150 | ≥ 10 | 1,2 |
1,0 | ≥ 20 | ≥ 5 | 1,2 |
Tabelle 2
Klasse | 1,5 | 1,0 |
|---|---|---|
Qmin ≤ Q ≤ Qt | 3 % | 2 % |
Qt ≤ Q ≤ Qmax | 1,5 % | 1 % |