Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt von Absatz 2 das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS).
Das Lehrverhältnis beim METAS richtet sich nach dem Obligationenrecht 2 und dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 3 .