Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass in der Schweiz mit selber hergestellten explosionsfähigen Stoffen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen und gegen Sachen begangen werden. Es soll einen Beitrag zur Verhinderung von solchen strafbaren Handlungen im Ausland leisten.
Das Gesetz regelt:
- den Erwerb, den Besitz, die Weitergabe und die Ein- und Ausfuhr von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe durch private Verwenderinnen;
- die Bereitstellung von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe auf dem Markt;
- die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen durch private Verwenderinnen.
Es sieht vor, dass verdächtige Vorkommnisse dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gemeldet werden können.