Für jährlich wiederkehrende administrative Arbeiten zugunsten der akkreditierten Stellen erhebt die SAS jährlich eine Gebühr, namentlich für:
- die Nachführung der Dossiers der akkreditiertenStellen;
- die Vertretung der Interessen der akkreditiertenStellenim In- und Ausland;
- die Unterstützung und Information der akkreditiertenStellen.
Die Jahresgebühr beträgt für:
Verfügt eine akkreditierte Stelle über mehrere Geschäftsstellen, so wird für jede zusätzliche Geschäftsstelle eine Jahresgebühr von 500 Franken erhoben.
Wird die Akkreditierung gestützt auf Artikel 21 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) suspendiert, so werden die Jahresgebühren vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Verzichtet eine Stelle auf ihre Akkreditierung oder wird ihr diese entzogen, so werden die Gebühren für das laufende Jahr pro rata temporis erhoben. Die Gebühren sind innerhalb von 60 Tagen nach Verzicht auf die Akkreditierung beziehungsweise nach rechtskräftigem Entzug der Akkreditierung zu entrichten.