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AS 1998 2288

Dienstreglement der Schweizerischen Armee

Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 95)

Änderung vom 9. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 19941 wird wie folgt geändert:

1. Kapitel, 2. Ziffer, 1. Absatz, 2. Satz:

1 ... Im Friedensförderungsdienst gilt zusätzlich Anhang 2.

9. Kapitel, 6. Absatz:

Die Disziplinarstrafordnung findet sich im Anhang 12 zu diesem Dienstreglement.

II Der bisherige Anhang des Dienstreglements wird zu «Anhang 1: Disziplinarstraf- ordnung».

III Das Dienstreglement erhält den neuen «Anhang 2: Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst» gemäss Beilage.

IV Diese Änderung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

9. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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1 SR 510.107.0 2 In der AS nicht veröffentlicht. Der Anhang 1 ist als Separatdruck bei der Eidgenössi- schen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich.

2288 1998-0014

Dienstreglement der Schweizerischen Armee AS 1998

Anhang 2 (1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz)

Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst

1. Abschnitt: Grundlagen

Ziel der friedenserhaltenden Operationen ist es, Feindseligkeiten zwischen Konflikt- parteien zu verhindern, einzudämmen, zu beenden oder mindestens günstige Vor- aussetzungen für eine Beilegung des Konfliktes zu schaffen. Friedenserhaltende Operationen erfolgen nur mit Zustimmung aller am Konflikt beteiligten Parteien. Mit der Entsendung von Personal will die Schweiz einen aktiven Beitrag zur Frie- denssicherung und Friedensförderung leisten. Sie arbeitet dabei mit anderen Staaten zusammen. Die Anmeldung zum Friedensförderungsdienst und die Leistung von Friedensförde- rungsdienst sind freiwillig. Wer sich zum Friedensförderungsdienst meldet, wird in einen Personalpool aufgenommen. Das für einen Einsatz benötigte Personal wird aus diesem Pool rekrutiert. Es wird für den konkreten Einsatz ausgebildet. Wer Frie- densförderungsdienst leistet, wird auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angestellt. Grundlage für einen Einsatz im Rahmen friedenserhaltender Operationen ist in der Regel das Mandat einer internationalen Organisation. Diese Organisation legt zu- sammen mit den Konfliktparteien den Status des eingesetzten Personals fest. Sie re- gelt die Einsatzmodalitäten in einer Vereinbarung mit den Staaten, die das Personal für den Einsatz stellen.

1 Geltungsbereich

1 Das Dienstreglement gilt sinngemäss im Friedensförderungsdienst als verbindliche Weisung, soweit es den Vorschriften der internationalen Partnerorganisation, dem Status der eingesetzten Personen und dem Einsatzmandat nicht widerspricht. 2 Im Friedensförderungsdienst gilt das Dienstreglement während der ganzen Dienst- zeit (Dauer des Dienstverhältnisses). Ausgenommen sind Ferien und festgelegte Freitage ausserhalb des Einsatzgebiets, vorbehältlich Ziffer 8 Absatz 2.

2 Begriffe

1 Friedensförderungsdienst ist der freiwillige Dienst bei friedenserhaltenden Opera- tionen im internationalen Rahmen. Er wird grundsätzlich unbewaffnet geleistet.

2 Wer Friedensförderungsdienst leistet, ist Angehöriger der Armee.

3 Freiwilligkeit

Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedenserhaltenden Operation ist frei- willig.

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Dienstreglement der Schweizerischen Armee AS 1998

4 Dienstbetrieb

Die Vorschriften für den Dienstbetrieb werden im Friedensförderungsdienst der je- weiligen Lage im Einsatzgebiet angepasst.

2. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen

5 Internationale und nationale Führungsstruktur

1 Über eine Beteiligung der Schweiz an friedenserhaltenden Operationen entscheidet der Bundesrat. Er trägt die mit diesem Entscheid verbundene Verantwortung. 2 Für die operationellen Belange des Einsatzes ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verantwortlich.

3 Für die Führung von schweizerischen Truppenkontingenten im Einsatzgebiet wird

ein schweizerischer Kontingentskommandant ernannt. Militärbeobachter und Ein- zelpersonen werden der internationalen Organisation direkt zur Verfügung gestellt. 4 Innerhalb eines schweizerischen Kontingents tragen ausschliesslich die schweize- rischen Kader Befehlskompetenz und Führungsverantwortung.

5 Wer zu einem Einsatz im Rahmen friedenserhaltender Operationen aufgeboten

wird, muss die Vereinbarung der Schweiz mit der internationalen Organisation so- wie die Weisungen der vorgesetzten Stelle in der Schweiz befolgen.

6 Ausbildung

1 Die Ausbildung erfolgt einsatzbezogen.

2 Die Ausbildung baut in der Regel auf der militärischen Grundausbildung auf und

berücksichtigt die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. 3 Die Ausbildung erfolgt in der Schweiz oder für besondere Bedürfnisse im Ausland. Sie wird im Einsatzgebiet weitergeführt.

7 Uniform und Auftreten

1 Das VBS bestimmt die Uniform für einen Einsatz.

2 Es dürfen nur Abzeichen getragen werden, die vom VBS bestimmt worden sind.

3 Aussehen und Auftreten der Kontingentsangehörigen sind der Würde und Verant-

wortung der Funktion anzupassen. Männliches Personal trägt die Haare kurz.

8 Vorbildliches Verhalten

1 Im Friedensförderungsdienst wird vorbildliches Verhalten gefordert. Insbesondere sind andere Lebens- und Umgangsformen zu respektieren. 2 Öffentliche Meinungsäusserungen über politische, religiöse oder gesellschaftliche Verhältnisse im Einsatzgebiet sind während der ganzen Dauer des Einsatzes zu un- terlassen. Über Ausnahmen entscheidet das VBS. Der Anstellungsvertrag regelt all- fällige Verschwiegenheitspflichten über die Dauer des Einsatzes hinaus.

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Dienstreglement der Schweizerischen Armee AS 1998

9 Freizeit

1 Als Freizeit gelten Ausgang, Urlaub, festgelegte Freitage und Ferien.

2 Der Kontingentskommandant legt den zeitlichen und örtlichen Rahmen für Aus-

gang und Urlaub fest. Er regelt die Benützung von Dienstfahrzeugen. Er bestimmt, ob im Ausgang und Urlaub Uniform oder Zivilkleidung getragen wird. Aus Sicher- heitsgründen kann er besondere Massnahmen anordnen.

3 Das VBS entscheidet über das Tragen der Uniform und die Benützung von

Dienstfahrzeugen während den festgelegten Freitagen und Ferien.

10 Ausweise

1 Wer im Friedensförderungsdienst eingesetzt wird, erhält von der internationalen Organisation eine Identitätskarte. Dieses Dokument muss jederzeit mitgeführt wer- den. 2 Die Kontingentsangehörigen tragen überdies ihren gültigen schweizerischen zivi- len Identitätsausweis und die Erkennungsmarke auf sich.

11 Feldzeichen

Vor der Verlegung ins Einsatzgebiet übernimmt das Kontingent ein Feldzeichen. Nach Beendigung des Einsatzes wird das Feldzeichen zurückgegeben.

12 Persönliches Gut

Das VBS legt fest, welche persönlichen Güter bei einem Einsatz ein- bzw. ausge- führt werden dürfen, und regelt deren Transport.

13 Seelsorge und Gottesdienste

Die Bestimmungen über Seelsorge und Gottesdienst (Ziffern 63–65 DR 95) gelten nur, soweit es die besonderen Verhältnisse und Umstände im Einsatzgebiet gestat- ten.

3. Abschnitt:

Zusätzliche Disziplinarstrafen im Friedensförderungsdienst

14 Ausgangssperre und Busse

1 Leichte Disziplinarfehler können mit Ausgangssperre oder Busse bestraft werden. Die Strafen können miteinander verbunden werden.

2 Die Ausgangssperre kann für einen bis zehn Tage verhängt werden.

3 Die Busse beträgt maximal 400 Franken.

4 Bussen fallen in die Unterstützungskasse der Pensionskasse des Bundes.

5 Die Busse kann von den Feldzulagen abgezogen werden.

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Dienstreglement der Schweizerischen Armee AS 1998

15 Disziplinarische Entlassung

In besonders schweren Fällen können die Personen im Friedensförderungsdienst aufgrund von Artikel 32 Buchstabe i der Angestelltenordnung3 disziplinarisch ent- lassen werden.

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3 SR 172.221.104; AS 1998 732

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