AS 1999 3461
Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System
Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung)
vom 1. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absätze 3 und 5 und 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), Artikel 14 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19972 über Waffen, Waffenzu- behör und Munition (WG) und Artikel 8 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Betrieb, Datenbestand und Nutzung des informatisierten Staatsschutz-Informations-Systems (ISIS).
Art. 2 Zweck
1 ISIS dient folgenden Zwecken:
a. gerichtspolizeilichen Ermittlungen in Fällen der Bundesstrafgerichtsbarkeit; b. dem eidgenössischen präventiven Staatsschutz; c. sicherheitspolizeilichen Aufgaben; d. dem Vollzug der Waffengesetzgebung.
2 Es wird verwendet zur:
a. Analyse der erfassten Daten und Dokumentation; b. Erledigung von administrativen Aufgaben; c. Ablage und Verwaltung von Akten.
SR 120.3
1999-6034 3461
ISIS-Verordnung AS 1999
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Daten: im ISIS gespeicherte Informationen; b. Stammdaten: allgemeine Informationen zu einzelnen oder mehreren Vor- gangsdaten; c. Kurzpersonalien: Anzeige folgender Stammdaten: Name(n), Vorname(n), bzw. Organisation oder Firma; Aliasname(n); Geburtsjahr; Alias-Jahrgang; Geburtsdatum; Alias-Geburtsdatum; phonetisierte Schreibweise aller Namen und Vornamen; Staatsangehörigkeit, bei Schweizern der Heimatort; d. Vorgangsdaten: Informationen über einzelne Ereignisse; e. Vorgangsranddaten: sämtliche Vorgangsdaten ohne den Vorgangstext; f. Kurzabfrage: kombinierte Abfrage von Kurzpersonalien und Vorgangsrand- daten; g. Bilddaten: Akten, die in Form von Bildern eingelesen worden sind; h. statistische Daten: zahlenmässige Erhebungen von im ISIS gespeicherten In- formationen; i. Subfelder: Markierungselemente im Text eines Vorgangs, die unter anderem erlauben, Vergleichselemente, insbesondere im Zusammenhang mit Dritt- personen, einzufügen.
Art. 4 Datenbanken ISIS besteht aus den folgenden Datenbanken: a. «Staatsschutz» (ST); darin werden personen- und ereignisbezogene Infor- mationen aus der präventiven und der gerichtspolizeilichen Staatsschutztä- tigkeit der Bundespolizei erfasst; b. «nicht-staatsschutzrelevante Strafverfahren» (NS); darin werden personen- und ereignisbezogene Informationen erfasst, die im Rahmen von gerichtspo- lizeilicher Ermittlungsverfahren erhoben wurden, aber keinen unmittelbaren Bezug zur inneren Sicherheit der Schweiz aufweisen; c. «Verwaltung» (VE); darin werden Informationen erfasst, die für die Ge- schäftskontrolle notwendig sind; d. «Dokumentation» (DO); darin werden dokumentarische Informationen aus dem gesamten Arbeitsgebiet der Bundespolizei erfasst; e. «Nummern-System» (NU); darin werden ereignisbezogene Informationen aus ausgewählten Fahndungsprogrammen der Bundespolizei erfasst; f. «Waffenerwerb durch Ausländer» (DEWA); darin werden personenbezoge- ne Informationen über den Erwerb von Waffen durch Ausländer ohne Nie- derlassungsbewilligung für die Schweiz erfasst; g. «Elektronische Aktenverwaltung» (EAV); darin werden die Bilddaten der Akten erfasst, die den Stamm- und Vorgangsdaten zu Grunde liegen.
ISIS-Verordnung AS 1999
Art. 5 Bearbeitete Daten
1 Die in den sieben Datenbanken gespeicherten Vorgangsdaten werden nach Sach-
gebieten in Kategorien eingeteilt.
2 Innerhalb der Datenbank «Staatsschutz» sind die Vorgangsdaten der präventiven
und der gerichtlichen Tätigkeit durch separate Kategorien zu unterscheiden.
3 Die einzelnen Datenkategorien sind im Anhang 14 aufgelistet.
2. Abschnitt: Benutzer, Anschluss und Datenzugriff
Art. 6 Benutzer 1 Die Benutzerinnen und Benutzer von ISIS sind die Bediensteten der Bundespolizei und der kantonalen Organe zur Wahrung der inneren Sicherheit. Sie sind über ein Abrufverfahren an das System angeschlossen.
2 Benutzerinnen und Benutzer des Sicherheitsdienstes der Bundesverwaltung (SID),
der für die Personensicherheitsprüfungen beim Bund zuständigen Stelle und der an- deren Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes, können für Kurzabfragen über ein Abrufverfahren an das System angeschlossen werden. 3 Die Benutzerinnen und Benutzer haben auf die Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
4 Die Zugriffsberechtigungen werden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partement (Departement) in Anhang 25 dieser Verordnung geregelt. Die Chefin oder der Chef der Bundespolizei entscheidet über die individuellen Anträge.
Art. 7 Anschluss der Kantone Die kantonalen Organe werden an ISIS angeschlossen, sobald der Kanton durch sei- ne organisatorischen Vorkehren Gewähr für die korrekte Verwendung der Daten und deren Sicherheit bietet und das Departement dem kantonalen Anschlussbegeh- ren zugestimmt hat.
Art. 8 Zugriff auf die Datenbank ST
1 Den Bediensteten der Bundespolizei werden auf Abfrage in der Datenbank ST fol-
gende Daten angezeigt:
4 Der Text der Anhänge 1 und 2 zur Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das Staats- schutz-Informations-System wird in der Amtlichen und Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhält- lich. 5 Der Text der Anhänge 1 und 2 zur Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das Staats- schutz-Informations-System wird in der Amtlichen und Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhält- lich.
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a. die Stammdaten; b. die Vorgangsdaten der präventiven Staatsschutztätigkeit; c. die ihre Tätigkeitsgebiete betreffenden Vorgangsdaten der gerichtlichen Po- lizei (Terrorismus/gewalttätiger Extremismus, Spionageabwehr und andere staatsschutzrelevante Bereiche); d. die den Vorgangsdaten entsprechenden Bilddaten.
2 Den Bediensteten der kantonalen Organe zur Wahrung der inneren Sicherheit wer-
den auf Abfrage in der Datenbank ST folgende Daten angezeigt: a. die aus dem gegenseitigen Nachrichtenaustausch resultierenden Stamm-, Vorgangs- und Bilddaten; b. die Stamm- und Vorgangsranddaten der übrigen Vorgänge.
3 Den Bediensteten des Sicherheitsdienstes der Bundesverwaltung (SID) wird auf
Antrag hin die Berechtigung zu Kurzabfragen in der Datenbank ST erteilt.
4 Andere Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes werden über ein Ab-
rufverfahren an die Datenbank ST angeschlossen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
5 Die für die Personensicherheitsprüfung beim Bund zuständige Stelle erhält über
ein Abrufverfahren Zugriff auf die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benö- tigen Kurzpersonalien der Datenbank ST.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 9 Dateneingabe und Qualitätskontrolle
1 In ISIS dürfen nur Informationen bearbeitet werden, die den Zweckbestimmungen
nach Artikel 2 entsprechen. 2 Die Bundespolizei gibt die Informationen ins ISIS ein und legt die Vorgangskate- gorie und die Aufbewahrungsdauer fest.
3 Informationen in den Datenbanken ST und NS werden vorerst provisorisch («p»-
Code) eingegeben und nach Herkunft, Übermittlungsart, Inhalt und bereits vorlie- genden Erkenntnissen bewertet («g»-Code für gesicherte Vorgangsdaten bzw. «u»- Code für ungesicherte Vorgangsdaten). Bei der Eingabe eines neuen Vorgangs wer- den die bereits registrierten, ungesicherten Vorgangsdaten im betreffenden Daten- satz neu bewertet. 4 Der Kontrolldienst ISIS der Bundespolizei (Kontrolldienst) überprüft den Inhalt der provisorischen Registrierung, namentlich die Quellenangabe, die Bewertung der Information, das Datum der nächsten Gesamtbeurteilung sowie die Aufbewahrungs- dauer und bestätigt die definitive Registrierung der Daten («k»-Code für kontrol- liert).
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Art. 10 Elektronische Aktenverwaltung 1 Die Bundespolizei kann auf die Ablage der Akten in Papierform verzichten, sofern die den Stamm- und Vorgangsdaten zu Grunde liegenden Akten als Bilddaten in der elektronischen Aktenverwaltung erfasst sind.
2 Die elektronische Aktenverwaltung gewährleistet die ordnungsgemässe Aktenfüh-
rung und Archivierung.
Art. 11 Abfragen von Daten
1 Die Daten können abgefragt werden nach Kurzpersonalien, Stammdaten, Vor-
gangsdaten oder Stamm- und Vorgangsdaten. Bilddaten sind nicht separat abrufbar. 2 Das Abfragen von Vorgangsdaten ist jeweils nur innerhalb einer Datenbank zuläs- sig. 3 Besonders ausgebildete Bedienstete der Bundespolizei können in ihrem Tätigkeits- gebiet Auswertungen vornehmen.
Art. 12 Weitergabe von Personendaten 1 Die Bundespolizei kann die in ISIS bearbeiteten Personendaten im Einzelfall wei- tergeben an: a. die Aufsichtsbehörden; b. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen; c. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten für die Beurteilung von Akkreditierungsgesuchen oder der Anwesenheitsrechte von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationalen Organisationen und dann, wenn es für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten notwendig ist, ferner im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aus- senwirtschaftsrechts sowie im Zusammenhang mit einem gerichtspolizeili- chen Ermittlungs- oder Ermächtigungsverfahren; d. andere Verwaltungseinheiten des Bundesamtes für Polizei:
1. im Zusammenhang mit gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren so-
wie für sachdienliche Vorabklärungen bei der Bekämpfung des organi- sierten Verbrechens und des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs;
2. im Rahmen einer internationalen Amtshilfe in Strafsachen (INTER-
POL);
3. um ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu ergänzen oder auszuführen;
4. zur Aufnahme ins automatisierte Fahndungsregister RIPOL;
5. zur Beurteilung von Sicherheitsrisiken beim Schutz von Personen und
Gebäuden. e. das Bundesamt für Ausländerfragen für Massnahmen gegenüber Ausländern, insbesondere zu deren Fernhaltung sowie für die Behandlung von Einbürge- rungsgesuchen;
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f. das Bundesamt für Flüchtlinge für die Beurteilung von Asylgesuchen; g. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für den Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19966 über das sowie im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts; h. den Dienst für militärische Sicherheit:
1. zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage,
2. zum Schutz militärischer Informationen und Objekte,
3. zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben im Ar-
meebereich und, wenn die Angehörigen des Dienstes zu Aktivdienst aufgeboten sind,
4. zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und an-
deren rechtswidrigen Handlungen,
5. zur Beschaffung von Nachrichten,
6. zum Schutz der Mitglieder des Bundesrates, des Bundeskanzlers und
weiterer Personen; i. den Nachrichtendienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Zusammenhang mit sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen; j. das Eidgenössische Finanzdepartement im Zusammenhang mit einem ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren; k. die Grenzwacht- und Zollorgane zur Aufenthaltsfeststellung von Personen, zur Durchführung zollamtlicher Kontrollen und von Verwaltungsstrafverfah- ren; l. das Staatssekretariat für Wirtschaft für den Vollzug von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts sowie im Zusammenhang mit einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren; m. das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie für die Erteilung von Sprengausweisen; n. das Bundesamt für Zivilluftfahrt und die Schweizerische Post für sicher- heitspolizeiliche Massnahmen; o. das Bundesamt für Energie für den Vollzug des Atomgesetzes vom 23. De- zember 19597 und im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts; p. die Fachstellen des Bundes und der Kantone für die Durchführung von Per- sonensicherheitsprüfungen; q. die betroffene Amtsstelle, wenn es zu deren Sicherheit notwendig ist; r. Amtsstellen und Private, wenn die Weitergabe notwendig ist, um ein Aus- kunftsgesuch zu begründen;
6 SR 514.51 7 SR 732.0
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s. Private, wenn dadurch eine erhebliche Gefährdung abgewendet werden kann.
2 Für die Weitergabe an das Ausland gilt Artikel 17 Absätze 3–5 und 7 BWIS.
3 Die Weitergabe von Daten ist nicht zulässig, wenn ihr überwiegende öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen. 4 Bei jeder Weitergabe ist der Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten (Art. 9) in Kenntnis zu setzen. Er darf die Daten nur für den Zweck verwen- den, für den sie ihm weitergegeben werden. Er ist auf die Verwendungsbeschrän- kung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundespolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
5 Die Weitergabe sowie ihr Adressat, Gegenstand und Grund sind zu registrieren.
Art. 13 Kopieren von Daten in Datenbanken
1 ISIS-Daten dürfen weder über Kommunikationseinrichtungen noch über Datenträ-
ger in andere Datenbanken kopiert werden.
2 Zur Vornahme spezieller Auswertungen dürfen Daten aus ISIS kurzfristig in Ar-
beitsdatenbanken überführt werden. Nach Abschluss der Auswertungsarbeiten sind diese Daten zu löschen.
Art. 14 Auskunftsrecht von betroffenen Personen
1 Das Auskunftsrecht richtet sich in der Regel nach Artikel 18 BWIS.
2 Das Auskunftsrecht betreffend Daten aus laufenden Verfahren richtet sich nach
Artikel 102bis des Bundesstrafrechtspflegegesetzes8.
3 Das Auskunftsrecht betreffend Daten der Datenbank DEWA richtet sich nach den
Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes über den Datenschutz9.
Art. 15 Periodische Gesamtbeurteilung der Daten in den Datenbanken ST und NS 1 Der Kontrolldienst führt spätestens fünf Jahre nach der Eingabe des ersten Vor- gangs eines Datensatzes respektive drei Jahre nach der letzten Gesamtbeurteilung eine neue Gesamtbeurteilung des betreffenden Datensatzes (Stamm- und Vorgangs- daten) durch. 2 Er beurteilt unter Berücksichtigung der aktuellen Gefahren und Risiken, ob die in einem Datensatz registrierten Vorgänge bezüglich des Risikos für die innere Sicher- heit, bzw. als gerichtspolizeiliche Erkenntnis oder für die administrative Beurtei- lung, einen erhöhten Plausibilitätsgrad aufweisen und die Daten für die weitere Staatsschutztätigkeit benötigt werden. 3 Vorgangsdaten über eine Person, die seit über drei Jahren als ungesichert gespei- chert sind, können als solche («u»-Code) bis zur nächsten Gesamtbeurteilung nur
8 SR 312.0 9 SR 235.1
ISIS-Verordnung AS 1999
weiterbearbeitet werden, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben not- wendig sind und die Chefin oder der Chef der Bundespolizei oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter diese Bearbeitung bewilligt hat.
4 Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren ohne eigenen Stamm regi-
striert sind, werden anlässlich der Gesamtbeurteilung anonymisiert, ausser wenn sie für ein Strafverfahren benötigt werden. 5 Der Kontrolldienst löscht die nicht mehr benötigten Daten. Bei der Weiterverwen- dung noch benötigter Daten ist die Gesamtbeurteilung zu vermerken.
Art. 16 Aufbewahrungsdauer 1 Die präventiv-polizeilichen Daten dürfen in ISIS längstens 15 Jahre gespeichert werden. 2 Für Daten aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gilt folgende Aufbewah- rungsdauer: a. Daten aus eingestellten Verfahren: bis zum Ablauf der Verjährungsfristen; b. Daten nach Rechtskraft des Urteils: zehn Jahre, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 6 BWIS erfüllt sind.
3 Für nachstehende Daten gilt folgende maximale Aufbewahrungsdauer:
a. für Daten laufender präventiv-polizeilicher Fahndungsprogramme: 20 Jahre; b. für Daten über Einreisesperren: bis zehn Jahre nach deren Ablauf; c. für Daten aus Personensicherheitsprüfungsverfahren: fünf Jahre; d. für Daten aus Korrespondenz mit Amtsstellen und Privaten: 30 beziehungs- weise zehn Jahre.
4 Die Daten der Datenbank DO können zeitlich unbeschränkt aufbewahrt werden.
5 Die Löschung der Daten in der Datenbank DEWA richtet sich nach Artikel 45 der
Waffenverordnung vom 21. September 199810.
Art. 17 Löschung der Daten
1 Die Vorgangsdaten werden innert drei Monaten nach Ablauf ihrer Aufbewah-
rungsdauer gelöscht, es sei denn: a. die Daten werden noch für die Strafverfolgung benötigt, namentlich wenn das betreffende Delikt noch nicht verjährt ist oder b. die Daten sind unter Beurteilung der aktuellen Risiken und Gefahren für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Entscheid der Chefin oder des Chefs der Bundespolizei oder von deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter unentbehrlich.
2 In den Fällen nach Absatz 1 beträgt die weitere Aufbewahrungsdauer drei Jahre.
Die Verlängerung kann nur einmal erfolgen.
10 SR 514.541
ISIS-Verordnung AS 1999
3 Mit der Löschung des letzten Vorgangs ist der gesamte Datensatz (Stamm- und
Vorgangsdaten) zu löschen.
Art. 18 Mitteilung der Löschung an die Kantone Werden in ISIS Daten gelöscht, die von mit Sicherheitsaufgaben betrauten Organen der Kantone stammen, so sind diese vom Kontrolldienst zwecks Vernichtung der parallel geführten Daten und Akten zu orientieren.
Art. 19 Anbietepflicht von Akten 1 Die Bundespolizei bietet nach der Löschung eines ganzen Datensatzes die zugehö- rigen Unterlagen beziehungsweise Bilddaten eines persönlichen Dossiers sowie ein Ausdruck der gelöschten Stammdaten dem Bundesarchiv zur Archivierung an. Un- terlagen beziehungsweise Bilddaten, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehö- ren, werden dem Bundesarchiv angeboten, nachdem der letzte Vorgang im ISIS ge- löscht wurde, der auf diese Grundlagen Bezug nimmt.
2 Klassifizierte Daten aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsbe-
hörden werden nicht zur Archivierung angeboten.
3 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden
vernichtet. Vorbehalten bleiben weitere gesetzlichen Bestimmungen über die Daten- vernichtung.
4 Die Bundespolizei trägt vor der Aktenabgabe der persönlichen Dossiers an das
Bundesarchiv das Ablieferungsdatum, die Registraturnummer sowie die Personalien der betroffenen Person in die Datenbank Verwaltung ein, wo sie zehn Jahre aufbe- wahrt und alsdann gelöscht werden.
4. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen
Art. 20 Datensicherheit und Protokollierung
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gilt die Verordnung vom 10. Juni
199111 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundes-
verwaltung und die Verordnung vom 14. Juni 199312 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
2 Die Bundespolizei regelt in einem Bearbeitungsreglement die organisatorischen
und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten sowie die automatische Protokollierung der eingegebenen Daten.
3 ISIS-Daten dürfen während des gesamten Übertragungsvorganges nur in chiffrier-
ter Form übertragen werden.
11 SR 172.010.59 12 SR 235.11
ISIS-Verordnung AS 1999
Art. 21 Verantwortlichkeit und Aufsicht 1 Die Bundespolizei trägt die Verantwortung für ISIS. Sie erlässt das Bearbeitungs- reglement.
2 Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass sich Benutzerinnen und Benutzer an diese
Verordnung, ihre Anhänge und das Bearbeitungsreglement halten. 3 Das Rechenzentrum des Departements sorgt für den Betrieb und die Sicherheit von ISIS.
Art. 22 Finanzierung 1 Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.
2 Die Kantone übernehmen:
a. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte; b. die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.
3 Der Bund gilt die Geräteanschaffungskosten ab, die durch den erstmaligen An-
schluss verursacht werden.
Art. 23 Technische Anforderungen
1 Die Bundespolizei legt die technischen Anforderungen fest, denen die Endgeräte
der Kantone genügen müssen.
2 Das Bearbeitungsreglement legt die Einzelheiten fest.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 31. August 199213 über das provisorische Staatsschutz-Infor- mations-System (ISIS-Verordnung) wird aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
1. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10699 Der Bundeskanzler: François Couchepin
13 AS 1992 1659, 1993 1962, 1996 3101, 1999 704
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