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AS 2002 1796

Bundesbeschluss betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und Thailand über die Überstellung von Straftätern

Bundesbeschluss betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und Thailand über die Überstellung von Straftätern

vom 14. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. März 19992, beschliesst:

Art. 1

1 Der am 17. November 1997 unterzeichnete Vertrag zwischen der Schweizerischen

Regierung und der Regierung des Königreichs Thailand über die Überstellung von Straftätern wird gutgeheissen.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 8. März 2000 Nationalrat, 14. Juni 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

10372

1 Dieser Bestimmung entspricht heute der Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2 BBl 1999 4379

1796 2000-1374

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