AS 2002 2687
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes (VBAF-FINMA)
Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (VB-GwG)
vom 20. August 2002
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle), gestützt auf Artikel 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 GwG als berufsmässig gilt.
Art. 2 Verhältnis der Kriterien Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, wird eine Tätig- keit berufsmässig ausgeübt, sobald eines der Kriterien zur Berufsmässigkeit nach dem 2. Abschnitt erfüllt ist.
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. unterstellungspflichtige Tätigkeiten: eine oder mehrere Aktivitäten nach Ar- tikel 2 Absatz 3 GwG. b. Erlös: sämtliche Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen nach Arti- kel 663 Absatz 2 des Obligationenrechts2, die mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erzielt werden. Massgebend ist der Bruttoerlös ohne Abzug von Erlösminderungen. c. Bruttogewinn: Verkaufserlös nach Abzug des Warenaufwandes (Einstand- spreis), jedoch ohne Abzug anderer Erlösminderungen. d. dauernde Geschäftsbeziehungen: Geschäftsbeziehungen, die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpfen.
SR 955.20
2002-1217 2687
Berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor AS 2002
e. nahestehende Personen: Verwandte in gerader Linie; Ehegatten; Miterben bis zum Abschluss der Erbteilung; Nacherben und Nachvermächtnisnehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches3.
2. Abschnitt: Kriterien zur Berufsmässigkeit
Art. 4 Erlös 1 Berufsmässig handelt, wer mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten einen Erlös von mehr als 20 000 Franken im Kalenderjahr erzielt.
2 Für Handelsunternehmen, die ihre Erfolgsrechnung nach der Bruttomethode füh-
ren, ist der Bruttogewinn massgebend.
Art. 5 Anzahl Vertragsparteien Berufsmässig handelt, wer in einem Kalenderjahr dauernde Geschäftsbeziehungen mit mehr als zehn Vertragsparteien aufnimmt oder unterhält.
Art. 6 Umfang fremde Vermögenswerte Berufsmässig handelt, wer im Rahmen von dauernden Geschäftsbeziehungen Verfü- gungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt
5 Millionen Franken überschreiten.
Art. 7 Transaktionen
1 Berufsmässig handelt, wer im Rahmen von unterstellungspflichtigen Tätigkeiten
Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken im Kalender- jahr überschreitet.
2 Bei dauernden Geschäftsbeziehungen werden folgende Transaktionen nicht
berücksichtigt: a. der Zufluss von Vermögenswerten; b. Umschichtungen innerhalb desselben Depots. 3 Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung dem Gesamtvolumen der Transaktionen zuzurechnen.
Art. 8 Akzessorischer Geldwechsel Wer den Geldwechsel als akzessorische Nebentätigkeit zu einer Haupttätigkeit ausserhalb des Finanzsektors betreibt, handelt immer berufsmässig, wenn er einzelne oder mehrere miteinander verbundene Geldwechselgeschäfte im Betrag von über
5000 Franken durchführt oder bereit ist, solche durchzuführen.
3 SR 210
Berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor AS 2002
Art. 9 Vertriebsträger und Vertreter von Anlagefonds Vertriebsträger und Vertreter von Anlagefonds nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d GwG handeln berufsmässig, wenn sie eine Bewilligung nach dem Anlagefondsge- setz vom 18. März 19944 benötigen.
Art. 10 Tätigkeiten für nahestehende Personen Unterstellungspflichtige Tätigkeiten für nahestehende Personen werden für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit ein Erlös nach Ar- tikel 4 Absatz 1 erzielt wird.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Finanzintermediation
1 Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Finanzintermediation
nach dem 2. Abschnitt wechselt, muss: a. die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel GwG umgehend einhalten; b. innerhalb von zwei Monaten einer Selbstregulierungsorganisation ange- schlossen sein oder bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit einreichen.
2 Finanzintermediären nach Absatz 1 ist es untersagt, bis zum Anschluss an eine
Selbstregulierungsorganisation oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die Kontrollstelle: a. neue unterstellungspflichtige Geschäftsbeziehungen aufzunehmen; b. bei den bestehenden, unterstellungspflichtigen Geschäftsbeziehungen Hand- lungen vorzunehmen, die nicht zwingend zur Erhaltung der Vermögens- werte erforderlich sind.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. September 2002 in Kraft.
20. August 2002 Eidgenössische Finanzverwaltung Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei: Dina Balleyguier
4 SR 951.31
Berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor AS 2002
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