AS 2002 2767
Strassenverkehrsgesetz
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Änderung vom 14. Dezember 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 19991, beschliesst:
I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis, 64 und 64bis der Bundesverfassung3, ...
Art. 2 Abs. 3bis 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse. Diese Verfü- gungen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.
Art. 2a Prävention 1 Der Bund fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten.
2 Er kann die entsprechenden Aktivitäten der Kantone und der priva-
ten Organisationen koordinieren und unterstützen.
Art. 3 Abs. 4 dritter und vierter Satz
4 ... Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Mass-
nahmen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zu- lässig. Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrs- massnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.
3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 110, 122 und 123 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
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Art. 9 Abs. 3bis 3bis Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtge- wicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht über- schritten werden.
Art. 10 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 12 Typen- 1 Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhän- genehmigung ger unterliegen der Typengenehmigung. Der Bundesrat kann ferner der Typengenehmigung unterstellen: a. Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder; b. Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssi- cherheit es erfordert; c. Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen.
2 Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterlie-
gen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.
3 Der Bundesrat kann auf eine schweizerische Typengenehmigung von
Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn: a. eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, wel- che den in der Schweiz geltenden gleichwertig sind; und b. die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfü- gung stehen.
4 Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für die Prüfung, die Daten-
erhebung, die Genehmigung und die nachträgliche Überprüfung zu- ständig sind; er regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.
Art. 13 Abs. 2
2 Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typen-
genehmigten Fahrzeugen vorsehen.
Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c sowie 2bis
2 Lernfahr- und Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der
Bewerber:
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b. nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ver- fügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht; c. an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet; 2bis Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Wider- handlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperr- frist ab diesem Zeitpunkt.
Art. 15a Führerausweis 1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motor- auf Probe wagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
2 Der Führerausweis wird unbefristet erteilt, wenn:
a. die Probezeit abgelaufen ist; b. der Inhaber an den vom Bundesrat vorgeschriebenen, in erster Linie praktischen Weiterbildungskursen zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie zu umweltschonendem Fah- ren teilgenommen hat.
3 Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhand-
lung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
4 Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhand-
lung, die zum Entzug des Ausweises führt.
5 Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung
der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
6 Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führer-
ausweis auf Probe erteilt.
Art. 16 Abs. 2–4
2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei
denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni
19704 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis ent-
zogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisent-
zugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, nament- lich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der
4 SR 741.03
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Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendig- keit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.
4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen wer-
den: a. wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwen- det wurden; b. solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.
Art. 16a Verwarnung 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: oder Führer- ausweisentzug a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für nach einer leichten Wider- die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leich- handlung tes Verschulden trifft; b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizier- ten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahr- zeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führer-
ausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorange- gangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen
zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Admi- nistrativmassnahme verfügt wurde.
4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzich-
tet.
Art. 16b Führerausweis- 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: entzug nach einer mittel- a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die schweren Widerhandlung Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; b. in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifi- zierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motor- fahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhand- lung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; c. ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die ent- sprechende Kategorie zu besitzen; d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
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2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder
Führerausweis entzogen für: a. mindestens einen Monat; b. mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittel- schweren Widerhandlung entzogen war; c. mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschwe- ren Widerhandlungen entzogen war; d. mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlun- gen entzogen war; e. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administ- rativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; f. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Aus- weis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.
Art. 16c Führerausweis- 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: entzug nach einer schweren a. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Widerhandlung Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkohol- konzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug führt; c. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus ande- ren Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt; d. sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet wer- den muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt; e. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht er- greift; f. ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
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2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Füh-
rerausweis entzogen für: a. mindestens drei Monate; b. mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war; c. mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhand- lung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; d. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen min- destens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweis- entzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativ- massnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; e. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Aus- weis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach
Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4 Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein
Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese ent- spricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugs- dauer.
Art. 16d Führerausweis- 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimm- entzug wegen fehlender te Zeit entzogen, wenn: Fahreignung a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; b. sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; c. sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vor- schriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht neh- men wird.
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2 Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den
Artikeln 16a–c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindest- entzugsdauer läuft.
3 Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen.
Art. 17 Wiedererteilung 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis der Führer- ausweise kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Minde- stentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
2 Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis
kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Ver- halten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
3 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis
kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine all- fällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahr- eignung ausgeschlossen hat.
4 Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedin-
gungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden.
5 Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie
in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
Art. 19 Abs. 2
2 Ebensowenig dürfen Personen Rad fahren, die sich infolge körper-
licher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nöti- genfalls hat die Behörde einer solchen Person das Rad fahren zu un- tersagen.
Art. 21 Fuhrleute 1 Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen keine Tierfuhrwerke füh- ren.
2 Ebensowenig dürfen Personen Tierfuhrwerke führen, die sich infolge
körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung aus- schliesst. Nötigenfalls hat die Behörde einer solchen Person das Füh- ren von Tierfuhrwerken zu untersagen.
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Art. 22 Abs. 1
1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und ent-
zogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führer- ausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.
Art. 25 Abs. 3bis Aufgehoben
Art. 31 Abs. 2
2 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss
oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahr- unfähig und darf kein Fahrzeug führen.
Art. 32 Abs. 3 und 4
3 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für
bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bun- desrat kann Ausnahmen vorsehen.
4 Aufgehoben
Art. 53a Sicherstellung 1 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone: eines sicheren und flüssigen a. Massnahmen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs auf dem Verkehrs Strassennetz von nationaler Bedeutung anordnen, die geeignet und nötig sind, schwere Störungen des Verkehrs, welche die Verkehrssicherheit gefährden, zu verhindern oder zu beseiti- gen; b. Empfehlungen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs abge- ben im Interesse eines sicheren und flüssigen Verkehrs sowie zur Erreichung der Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 19995.
2 Er kann die Durchführung der Massnahmen und Empfehlungen an
einen Dritten übertragen.
3 Die Kantone nehmen dem Ziel des Verkehrsverlagerungsgesetzes
vom 8. Oktober 1999 und der erhöhten Gefährdung angepasste Schwerverkehrskontrollen auf der Strasse vor.
5 SR 740.1
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Art. 55 Feststellung der 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer kön- Fahrunfähigkeit nen einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und
sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Spei- chelproben unterzogen werden.
3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen; oder b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalko- holprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.
4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen
der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5 Das kantonale Recht bestimmt, wer für die Anordnung der Massnah-
men zuständig ist.
6 Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher
Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und in- dividueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalko- holkonzentration als qualifiziert gilt.
7 Der Bundesrat:
a. kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahr- unfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird; b. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Aus- wertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersu- chung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person; c. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Personen herabsetzt, nach diesem Arti- kel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagel- proben, ausgewertet werden.
8. Abschnitt: Verkehrsinformation
Art. 57c
1 Die Kantone informieren die Strassenbenützer über aussergewöhnli-
che Verkehrslagen, über Verkehrsbeschränkungen und Strassenver-
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hältnisse, insbesondere auf Durchgangsstrassen. Sie orientieren andere Kantone und die Nachbarstaaten, soweit es die Sachlage erfordert.
2 Die Kantone können die Informationsaufgabe privaten Organisatio-
nen übertragen.
3 Der Bund unterstützt die Kantone durch fachliche Beratung und bei
der Koordinierung von Verkehrsinformationen, die über die kantona- len oder nationalen Grenzen hinaus von Interesse sind.
Art. 67 Abs. 3 und 4
3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen der Halter
an Stelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschil- dern ein anderes Fahrzeug verwenden darf. Die Versicherung gilt aus- schliesslich für das verwendete Fahrzeug. Der Versicherer kann auf den Halter Rückgriff nehmen, wenn die Verwendung nicht zulässig war.
4 Aufgehoben
Art. 91 Fahren in 1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit fahrunfähigem Zustand Haft oder mit Busse bestraft. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) vorliegt.
2 Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug
führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
3 Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird
mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 91a Vereitelung von 1 Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Massnahmen zur Feststellung der Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Vor- Fahrunfähigkeit untersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersu- chung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Stras-
senbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Haft oder Busse.
Art. 94 Ziff. 4
4. Der Artikel 141 des Strafgesetzbuches6 findet in diesen Fällen keine
Anwendung.
6 SR 311.0
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Art. 95 Randtitel und Ziff. 2–4 Fahren ohne 2. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Füh- Führerausweis oder trotz Entzug rerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
3. Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
4. Wer ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhr-
werkes untersagt wurde, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 100 Ziff. 1 zweiter Satz
1. ... In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genom-
men.
Art. 104b Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Bst. k–m sowie 4
1 Das Bundesamt für Strassen führt in Zusammenarbeit mit den Kan-
tonen ein automatisiertes Administrativmassnahmenregister (ADMAS).
3 Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten
oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen: k. Verlängerung der Befristung des Führerausweises auf Probe; l. Verfall des Führerausweises auf Probe; m. Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Buchstaben a–l.
4 Neben dem Bundesamt für Strassen bearbeiten die für die Erteilung
und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.
Art. 104c Fahrberechti- 1 Das Bundesamt für Strassen führt in Zusammenarbeit mit den Kan- gungsregister tonen ein automatisiertes Fahrberechtigungsregister (FABER).
2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a. Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen; b. Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen; c. Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.
3 Das Register enthält:
a. die von schweizerischen Behörden oder von ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen;
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b. die von schweizerischen Behörden verfügten aktuellen Führeraus- weisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote; c. die von ausländischen Behörden verfügten aktuellen Führer- ausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahr- verbote gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz so- wie gegenüber Personen, die einen schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis besitzen.
4 Neben dem Bundesamt für Strassen bearbeiten die für die Erteilung
und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.
5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das
Register nehmen: a. die Verkehrspolizeien und Zollorgane in die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten; b. die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlun- gen in alle Daten.
6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewah- rungsfristen; c. das Meldeverfahren; d. die Datenberichtigung; e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Daten- systems; f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben wer- den können; h. die Datensicherheit.
7 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein,
welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.
Art. 104d Fahrzeugtypen- 1 Das Bundesamt für Strassen führt ein automatisiertes Fahrzeug- register typenregister (TARGA).
2 Das Register dient der Erfüllung namentlich folgender gesetzlicher
Aufgaben: a. Fahrzeugzulassung; b. Fahrzeugprüfung;
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c. Erarbeitung von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik; d. Erhebung von Abgaben; e. Information der Öffentlichkeit über Daten der Fahrzeugtypen.
3 Das Register enthält:
a. die in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtypen; b. die auf Grund ausländischer Genehmigung in den Schweizer Handel gebrachten Fahrzeugtypen; c. die Inhaber und Inhaberinnen der Typengenehmigung und bei ausländischem Wohnsitz deren Vertretung in der Schweiz.
4 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das
Register nehmen: a. die für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen; b. die Polizei- und Zollorgane.
5 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewah- rungsfristen; c. das Meldeverfahren; d. die Datenberichtigung; e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Daten- systems; f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben wer- den können; h. die Datensicherheit.
6 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein,
welche Aufgaben nach Absatz 4 erfüllen, die Beteiligung an der Nut- zung des Registers bewilligen.
Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz, 4 zweiter und dritter Satz, 7 zweiter Satz und 9 zweiter und dritter Satz
1 ... Er kann das Bundesamt für Strassen zur Regelung von Einzelhei-
ten ermächtigen.
4 Zweiter und dritter Satz aufgehoben
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7 ... Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann er:
a. auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen verzichten; b. Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Artikel 9 festgeleg- ten Gewichte überschreiten; die Bewilligungen erteilt er nur ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssi- cherheit und des Umweltschutzes gestatten.
9 ... Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation kann Änderungen technischer Regelungen zu solchen Verträgen übernehmen, wenn das schweizerische Recht nicht angepasst werden muss. Es kann auch Änderungen der Anlagen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19577 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse über- nehmen.
II Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19438 wird wie folgt geändert:
Art. 100 Abs. 1 Bst. l Ziff. 1 Aufgehoben
III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2001
1 Nach den Vorschriften dieser Änderung wird beurteilt, wer nach ihrem Inkraft-
treten eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Stras- senverkehrsvorschriften begeht.
2 Nach bisherigem Recht angeordnete Massnahmen werden nach bisherigem Recht
berücksichtigt.
3 Die Bestimmungen der Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe f und 16c Absatz 2 Buch-
stabe e gelten auch für Führerausweisentzüge nach dem bisherigen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e.
7 SR 0.741.621 8 SR 173.110
2780
Strassenverkehrsgesetz AS 2002
IV Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 14. Dezember 2001 Nationalrat, 14. Dezember 2001 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist 7. April 2002 (1. Arbeitstag: 8. April 2002) unbenützt abgelaufen.9
2 Es wird wie folgt in Kraft gesetzt:
a. Die Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 dritter und vierter Satz, 32 Absätze 3 und 4, 53a und 57c sowie Ziffer II treten auf den 1. Januar 2003 in Kraft; b. Die Artikel 9 Absatz 3bis, 16 Absatz 4, 22 Absatz 1 mit Ausnahme des zweiten Satzteiles des dritten Satzes «... und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen», 104c und 106 Absatz 1 zweiter Satz, Absatz 4 zweiter und dritter Satz sowie Absatz 9 zweiter und dritter Satz treten auf den 1. April 2003 in Kraft; c. Die übrigen Bestimmungen werden auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 BBl 2001 6499
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