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AS 2005 2523

Reglement über die Ausweise für Flugpersonal

Reglement über die Ausweise für Flugpersonal (RFP)

Änderung vom 7. Juni 2005

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Das Reglement vom 25. März 19751 über die Ausweise für Flugpersonal wird wie folgt geändert:

Titel Reglement des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal (RFP)

Art. 11 Bst. c Die persönliche Erlaubnis wird erteilt als: c. beschränkter Privatpilotenausweis, Ausweis für Privatpiloten, beschränkter Berufspilotenausweis, Ausweis für Berufspilo- ten, Linienpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Berufs-Hub- schrauberpiloten, Segelflieger, Bordradiotelefonisten, Naviga- toren, Bordtechniker und Ballonfahrer;

Art. 13 Bst. ebis Eine zusammenfassende Eintragung ist zulässig: ebis. im Ausweis für Motorpiloten für Flugzeuge der Klasse Eco- light, sobald der Pilot auf einem derartigen Flugzeug die Prü- fung für den Erwerb eines beschränkten Privatpilotenauswei- ses oder eine Einweisung absolviert hat; die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung richten sich nach Artikel 57f;

1 SR 748.222.1

2005-0290 2523

Ausweise für Flugpersonal AS 2005

Art. 15 Abs. 1bis lbis Der Träger eines Ausweises für Motorpiloten mit zusammenfas- sender Eintragung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren (SEP) ist auch berechtigt, Flugzeuge der Klasse Ecolight zu führen, wenn er eine entsprechende Einweisung absolviert hat. Die Ein- weisung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der JAR- FCL 12.

Art. 57f e. Gültigkeit und 1 Die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der im beschränkten Pri- Erneuerung vatpilotenausweis enthaltenen zusammenfassenden Eintragungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor (SEP) und selbststartende Motorsegler (TMG) richten sich nach den Bestimmungen von JAR- FCL 13.

2 Die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der im beschränkten Pri-

vatpilotenausweis enthaltenen zusammenfassenden Eintragungen für Flugzeuge der Klasse Ecolight richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen von JAR-FCL 1 für einmotorige Flugzeuge mit Kol- benmotor (SEP).

3 Auf Flugzeugen der Klasse Ecolight absolvierte Flugstunden, Trai-

ningsflüge, Starts und Landungen können lediglich zur Verlängerung der zusammenfassenden Eintragung für Flugzeuge der Klasse Eco- light angerechnet werden.

Art. 57h g. Beschränkter Die Artikel 57a–57g gelten sinngemäss für den Erwerb und die Privatpilotenaus- weis für selbst- Erneuerung eines beschränkten Privatpilotenausweises für selbststar- startende Motor- tende Motorsegler (TMG) und für Flugzeuge der Klasse Ecolight. segler und Flugzeuge der Klasse Ecolight

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

7. Juni 2005 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

2 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: Aeroplane).

3 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: Aeroplane).