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AS 2005 2693

Verordnung des VBS über das militärische Personal

Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers)

Änderung vom 5. Juli 2005

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. a

1 Als Berufsoffiziere, ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufs-

bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -foto- grafen, können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die: a. einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich aner- kannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen oder die Zulassungs- bedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Berufsoffiziere erfüllen;

Art. 12 Abs. 3

3 Berufsoffiziere, denen die Funktion als Chef Grundlagen militärisches Personal

Verteidigung, als Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Verteidigung, Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Heer, Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Luftwaffe oder als Stabschef Generalstabsschule und Chef Lehrgänge zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstellungsbedingungen, solange sie die neue Funktion ausüben.

Art. 16 Abs. 2

2 Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie

Friedensförderungs- und Assistenzdienste.

1 SR 172.220.111.310.2

2004-2657 2693

Militärisches Personal. V des VBS AS 2005

II Diese Änderung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

5. Juli 2005 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

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