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AS 2007 4695

Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

Änderung vom 12. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 und 2

1 Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt

jährlich für: Franken

a. schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhänger sowie schwere Personenwagen 650 b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200 c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 18 t 3300 d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 18 t bis höchstens 26 t 4400 e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t 5000 f. Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h pro 100 kg Gesamtgewicht 11 g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht 8

1 SR 641.811

2007-1672 4695

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2007

2 Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen wer-

den, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken

a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast 22 b. Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachen- transport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast 11

Art. 8 Abs. 2 2 Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung: Franken

a. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5,5 und 6,1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss 24 b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6,1 m oder über 20 Fuss 37

Art. 11 Abs. 2 2 Für Fahrzeuge, die nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, gewährt die Zoll- verwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.

Art. 14 Abs. 1

1 Die Abgabe beträgt pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:

a. 3,07 Rappen für Abgabekategorie 1; b. 2,66 Rappen für Abgabekategorie 2; c. 2,26 Rappen für Abgabekategorie 3.

Art. 38 Abs. 4

4 Die Verteilung und Verwendung der Mittel, die den Kantonen aus der Erhöhung

der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen, richtet sich nach Artikel 14 des Infrastruk- turfondsgesetzes vom 6. Oktober 20062.

2 BBl 2006 8433

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2007

Art. 62a Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 (EURO 3) werden bis zum 31. Dezember 2008 zum Tarif der Abgabekategorie 3 veranlagt.

II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

12. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2007

Anhang 1 (Art. 14)

Abgabekategorien a. Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t) Abgabekategorie 1 (EURO 2, EURO 1, EURO 0 oder vorher): Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekate- gorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.

Abgabekategorie 2 (EURO 3):

Abgasvorschriften

– Richtlinie 88/77/EWG3 in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A – ECE-Reglement Nr. 494 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A

Abgabekategorie 3 (EURO 4, 5 oder später):

Abgasvorschriften

– Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) und folgende – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B – Richtlinie 2005/55/EG – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1 – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B

3 Gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen

Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41); Internetadresse:

4 Gemäss Anhang 2 VTS

Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2007

b. Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤ 3,5 t) Abgabekategorie 1: Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekate- gorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.

Abgabekategorie 2:

Abgasvorschriften

– Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A

Abgabekategorie 3:

Abgasvorschriften

– Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende – Richtlinie 2005/55/EG – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1

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