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Verordnung über den Tabakpräventionsfonds

Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV)

Änderung vom 18. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 5. März 20041 über den Tabakpräventionsfonds wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 Bst. a

2 Die Gesuche enthalten insbesondere:

a. umfassende Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;

Art. 6 Abs. 1 und 3bis 1 Die Fachstelle prüft die Gesuche. Sie weist unvollständige oder unklare Gesuche zur Ergänzung oder Verdeutlichung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück. 3bis Sie unterbreitet die Gesuche der Expertenkommission nach Artikel 7a.

Gliederungstitel vor Art. 7a 2a. Abschnitt: Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds

Art. 7a Stellung Die Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds (Expertenkommission) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne der Artikel 4 Buchstabe b und 5 Absatz 2 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962.

Art. 7b Einsetzung, Zusammensetzung und Organisation

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) setzt die Expertenkommission

ein und ernennt deren Mitglieder.

2 Die Expertenkommission setzt sich aus fünf bis sieben Fachpersonen aus dem

Präventions- und Gesundheitsförderungsbereich zusammen.

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3 Sie bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Geschäftsreglement.

4 Das Sekretariat der Expertenkommission wird von der Fachstelle geführt.

Art. 7c Aufgabe

1 Die Expertenkommission begutachtet die Gesuche um finanzielle Leistungen an

Projekte der Tabakprävention und gibt Empfehlungen zuhanden der Fachstelle ab.

2 Die Expertenkommission bezieht die Stellungnahmen des Bundesamts für Sport

und der Sachverständigen in ihre Begutachtung ein.

Art. 7d Ausstand und Verschwiegenheit 1 Die Mitglieder der Expertenkommission treten im Falle eines Interessenkonflikts in den Ausstand. 2 Sie unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Schweige- und die Zeugnispflicht.

Art. 7e Anwendbares Recht Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19963.

Art. 11 Verwaltungskosten und Entschädigungen Die Verwaltungskosten des Fonds und der Fachstelle sowie die Entschädigungen für die Mitglieder der Expertenkommission werden aus Mitteln des Fonds gedeckt.

Art. 12 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

1 Das EDI beaufsichtigt die Fachstelle.

2 Die Fachstelle erstellt zuhanden des EDI folgende Berichte:

Art. 14 und 15 Aufgehoben

3 SR 172.31

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II Die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 19694 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 2

2 Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Zollanmeldung aus-

gewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.

Art. 32a Aufgehoben

III Diese Änderung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

18. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 641.311

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