AS 2009 3207
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Seerechtsübereinkommens sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Seerechtsübereinkommens sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens
vom 19. Dezember 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 20082, beschliesst:
Art. 1
1 Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 19823
(SRÜ) sowie das Übereinkommen vom 28. Juli 19944 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen werden genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation eine Erklärung nach Artikel 287 SRÜ ab, wonach er den Internationalen Seegerichtshof als allein zuständiges Organ für seerechtliche Streitigkeiten wählt.
2004-2575 3207
Genehmigung der Seerechtsübereinkommen. BB AS 2009
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Bundesverfassung.
Ständerat, 19. Dezember 2008 Nationalrat, 19. Dezember 2008 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 16. April 2009 unbenützt abge- laufen.5
17. April 2009 Bundeskanzlei