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AS 2013 1111

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV)

Änderung vom 10. April 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 19961 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 53a 4a. Kapitel: Hauptkotierung

Art. 53b (Art. 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BEHG) 1 Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz. 2 Die Börse veröffentlicht, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind.

3 Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz

hauptkotiert sind, haben die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungs- papiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen.

Gliederungstitel nach Art. 55 5a Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation (Art. 33e Abs. 2 und 33f Abs. 2 BEHG)

Art. 55a Gegenstand Die Bestimmungen dieses Kapitels legen fest, in welchen Fällen Verhaltensweisen zulässig sind, die unter die Artikel 33e Absatz 1 und 33f Absatz 1 des Gesetzes fallen.

1 SR 954.11

2012-3088 1111

Börsenverordnung AS 2013

Art. 55b Rückkauf eigener Beteiligungspapiere

1 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rück-

kaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Marktpreis, der unter die Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe a und 33f Absatz 1 des Gesetzes fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig, wenn: a. das Rückkaufprogramm höchstens drei Jahre dauert; b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungs- papiere nicht übersteigt; c. der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rück- kaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde; d. der Kaufpreis nicht höher ist als:

1. der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen

Handelslinie, oder

2. der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis auf der ordentlichen

Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Ziffer 1 liegt; e. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungs- oder der Schlussauk- tion keine Kurse gestellt werden; f. Verkäufe eigener Beteiligungspapiere während des Rückkaufprogramms ausschliesslich zur Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erfol- gen oder die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. sie werden am Börsentag nach deren Vornahme der Börse gemeldet,

2. sie werden spätestens am fünften Börsentag nach deren Vornahme von

der Emittentin veröffentlicht, und

3. sie übersteigen pro Tag den Umfang von 5 Prozent des Tagesvolumens

nicht, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rück- kaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde; g. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und h. die einzelnen Rückkäufe der Börse als Teil des Rückkaufprogramms spätes- tens am fünften Börsentag nach dem Rückkauf gemeldet und von der Emit- tentin veröffentlicht werden.

2 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rück-

kaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put- Optionen, der unter die Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe a und 33f Absatz 1 des Gesetzes fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig, wenn:

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a. das Rückkaufprogramm mindestens zehn Börsentage dauert; b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungs- papiere nicht übersteigt; c. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und d. die einzelnen Rückkäufe spätestens einen Börsentag nach Ende des Rück- kaufprogramms von der Emittentin veröffentlicht werden.

3 Die Übernahmekommission kann im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren

Umfang als nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe b vorgesehen bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Anlegerinnen und Anleger vereinbar ist.

4 Es wird vermutet, dass die Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33f

Absatz 1 des Gesetzes nicht verletzt sind, wenn der auf einer separaten Handelslinie bezahlte Kaufpreis maximal 2 Prozent höher ist als: a. der letzte erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie; oder b. der gegenwärtig beste Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Buchstabe a liegt.

Art. 55c Black-out-Perioden

1 Artikel 55b Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener

Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird: a. während die Emittentin die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache gemäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt; b. während zehn Börsentagen vor der öffentlichen Bekanntgabe von Finanz- ergebnissen; oder c. mehr als neun Monate nach dem Stichtag des letzten veröffentlichten konso- lidierten Abschlusses.

2 Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch:

a. eine Effektenhändlerin, die vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde und ihre Entscheide ohne Beeinflussung durch die Emit- tentin innerhalb der von dieser vorgegebenen Parameter trifft; b. eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich bei der Emittentin um eine Effektenhändlerin handelt.

3 Die Parameter gemäss Absatz 2 Buchstabe a müssen vor der Veröffentlichung des

Rückkaufangebots festgelegt worden sein und können während der Dauer des Rück- kaufprogramms einmal im Monat angepasst werden. Werden die Parameter inner- halb einer der Fristen nach Absatz 1 festgelegt oder angepasst, so darf der Rückkauf erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen vorgenommen werden.

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Art. 55d Inhalt des Rückkaufinserats Das Rückkaufinserat nach Artikel 55b Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buch- stabe c muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Informationen zur Emittentin, insbesondere zu:

1. ihrer Identität,

2. dem ausgegebenen Kapital,

3. ihrer Beteiligung am eigenen Kapital,

4. den Aktionärsbeteiligungen nach Artikel 20 des Gesetzes;

b. Art, Zweck und Gegenstand des Rückkaufprogramms; c. den Zeitplan.

Art. 55e Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren und unter die Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe a und 33f Absatz 1 des Gesetzes fallen, sind zulässig, wenn: a. sie innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabili- sierenden Effekte erfolgen; b. sie höchstens zum Emissionspreis oder beim Handel mit Bezugs- oder Wan- delrechten höchstens zum Marktpreis erfolgen; c. die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens vorgenommen wer- den können, und der für ihre Vornahme zuständige Effektenhändler vor Aufnahme des Handels mit der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden; d. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungs- oder der Schlussauk- tion keine Kurse gestellt werden; e. sie der Börse spätestens am fünften Börsentag nach der Vornahme gemeldet und von der Emittentin spätestens am fünften Börsentag nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 veröffentlicht werden; und f. die Emittentin die Öffentlichkeit spätestens am fünften Börsentag nach der Ausübung einer Mehrzuteilungsoption über den Zeitpunkt der Ausübung sowie die Anzahl und die Art der betroffenen Effekten informiert.

Art. 55f Übrige zulässige Effektengeschäfte Folgende Effektengeschäfte sind auch dann zulässig, wenn sie unter die Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe a und 33f Absatz 1 des Gesetzes fallen: a. Effektengeschäfte zur Umsetzung des eigenen Entschlusses, ein Effektenge- schäft zu tätigen, insbesondere der Erwerb von Effekten der Zielgesellschaft durch die potenzielle Anbieterin im Hinblick auf die Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, vorausgesetzt der Entschluss wurde nicht auf- grund einer Insiderinformation gefasst;

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b. Effektengeschäfte von Bund, Kantonen, Gemeinden und der schweizeri- schen Nationalbank (SNB) im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben, voraus- gesetzt sie erfolgen nicht zu Anlagezwecken.

Art. 55g Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes, wenn: a. diese Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Insiderinformation angewiesen ist; oder b. die Mitteilung im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages unerlässlich ist und der Informationsinhaber:

1. den Informationsempfänger darauf hinweist, dass die Insiderinforma-

tion nicht ausgenützt werden darf, und

2. die Weitergabe der Insiderinformation und den Hinweis nach Ziffer 1

dokumentiert.

Art. 58 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2013

1 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Marktpreis im Rahmen eines bei

Inkrafttreten der Änderung vom 10. April 2013 laufenden Rückkaufprogramms ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig, wenn ab Inkrafttreten die Voraussetzungen gemäss Artikel 55b Absatz 1 Buchstaben c–h eingehalten werden. Artikel 55b Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

2 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Festpreis oder durch die Ausgabe

von Put-Optionen im Rahmen eines bei Inkrafttreten der Änderung vom 10. April

2013 laufenden Rückkaufprogramms ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig,

wenn ab Inkrafttreten die Voraussetzungen gemäss Artikel 55b Absatz 2 Buchsta- ben c und d eingehalten werden. Artikel 55b Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

10. April 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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