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AS 2014 3043

Verordnung des EJPD über den Pauschalbeitrag für Leistungen der Opferhilfe-Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung

Verordnung des EJPD über den Pauschalbeitrag für Leistungen der Opferhilfe-Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung

vom 11. September 2014

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz der Opferhilfeverordnung vom 27. Februar 20081, verordnet:

I

Einziger Artikel 1 Der Pauschalbeitrag für Leistungen der Opferhilfe-Beratungsstellen beläuft sich auf 1206 Franken. 2 Dieser Betrag ist massgebend für alle Beratungsfälle, die ab dem 1. Januar 2015 eröffnet werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

11. September 2014 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

1 SR 312.51

2014-1103 3043

Pauschalbeitrag für Leistungen der Opferhilfe-Beratungsstellen bei fehlender AS 2014 interkantonaler Regelung. V des EJPD

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