AS 2014 3043
Verordnung des EJPD über den Pauschalbeitrag für Leistungen der Opferhilfe-Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung
Verordnung des EJPD über den Pauschalbeitrag für Leistungen der Opferhilfe-Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung
vom 11. September 2014
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz der Opferhilfeverordnung vom 27. Februar 20081, verordnet:
I
Einziger Artikel 1 Der Pauschalbeitrag für Leistungen der Opferhilfe-Beratungsstellen beläuft sich auf 1206 Franken. 2 Dieser Betrag ist massgebend für alle Beratungsfälle, die ab dem 1. Januar 2015 eröffnet werden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
11. September 2014 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
1 SR 312.51
2014-1103 3043
Pauschalbeitrag für Leistungen der Opferhilfe-Beratungsstellen bei fehlender AS 2014 interkantonaler Regelung. V des EJPD