AS 2016 3097
Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)
Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)
SR 0.747.208; AS 2011 1015
Mitteilung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des ADN In Anwendung des Absatzes 1.5.3.2 der dem ADN beigefügten Verordnung1, ver- einbaren die folgenden Vertragsparteien, Schweiz, Deutschland und die Niederlande Abweichungen von den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3. Die genannten Abweichungen sind vom 19. August 2016 bis zum 31. Dezember
2019 anwendbar.
1 Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch, www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen (in deutscher und französischer Sprache) oder www.unece.org > Transport > Dangerous Goods > Legal Instruments and Recommendations (in französischer, englischer und russischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen,
3003 Bern erhältlich.
2016-2150 3097
Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen. AS 2016 Europäisches Übereink.