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AS 2016 3877

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Ungarn

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Ungarn

vom 14. November 2016

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 2 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Geflügelpest in die Schweiz verhin- dern.

2 Sie regelt die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken,

Bruteiern, Geflügelfleisch und Konsumeiern aus Ungarn.

Art. 2 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von Geflügelfleisch Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen in Ungarn ist verboten, ausser wenn es nach der Richtlinie 2002/99/EG3 hitzebehandelt ist.

SR 916.443.102.6 3 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tier- seuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.

2016-3015 3877

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest AS 2016 aus Ungarn. V des BLV

Art. 4 Einfuhr von Konsumeiern

1 DieEinfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang aufgeführten Schutz- und

Überwachungszonen in Ungarn ist verboten.

2 Erlaubt ist die Einfuhr von Konsumeiern:

a. aus den Schutzzonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG4 erfüllt sind; b. aus den Überwachungszonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffern v und vi der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 16. November 2016 in Kraft. 5

14. November 2016 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.A. Prisca Grossenbacher

4 Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmassnah- men zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16; geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40. 5 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest AS 2016 aus Ungarn. V des BLV

Anhang (Art. 2–4)

Schutz- und Überwachungszonen

Folgende Gebiete in Ungarn sind als Schutz- und Überwachungszonen definiert worden:

Komitat Kreis Gebiet Ist Schutzzone Ist Über- bis zum Datum wachungszone bis zum Datum

Békés Orosháza Innerhalb eines Umkreises von 27.11.2016 6.12.2016

3 km um die GPS-Koordinaten

um die gesamten bebauten Gebie- te der Ortschaft Tótkomlós. Innerhalb eines Umkreises von 6.12.2016

10 km um die GPS-Koordinaten

um die gesamten bebauten Gebie- te der Ortschaften Békéssámson, Kaszaper, Végegyháza und Mezőhegyes. Csongrád Makó Innerhalb eines Umkreises von 27.11.2016 6.12.2016

3 km um die GPS-Koordinaten

um die gesamten bebauten Gebie- te der Ortschaft Nagyér. Innerhalb eines Umkreises von 6.12.2016

10 km um die GPS-Koordinaten

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