AS 2017 3193
Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW)
Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW)
vom 10. Mai 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 und auf Artikel 15 Absatz 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 2 (StromVG), verordnet:
Art. 1 Aufgaben des VSE
1 Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) trifft für den Fall
einer schweren Mangellage in den Bereichen Produktion, Beschaffung, Transport, Verteilung und Verbrauch von Elektrizität die notwendigen Vorbereitungsmassnah- men. 2 Er berücksichtigt dabei die regionalen und technischen Gegebenheiten, insbeson- dere die Stellung der nationalen Netzgesellschaft und der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission (ElCom).
3 Er koordiniert die Aufgaben seiner Mitglieder.
4 Bildet der VSE zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität eine besondere Organisation, so können sich Nichtmitglieder des VSE dieser Organisa- tion freiwillig unterstellen.
Art. 2 Aufgabe des Fachbereichs Energie
1 Der Fachbereich Energie bestimmt Art und Umfang der Vorbereitungsmassnah-
men.
2 Er überwacht die Vorbereitungsarbeiten des VSE und erteilt ihm Weisungen.
SR 531.35
2017-0062 3193
Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung AS 2017 im Bereich der Elektrizitätswirtschaft. V
Art. 3 Zusammenarbeit Der Fachbereich Energie und der VSE arbeiten im Fall einer schweren Mangellage mit dem Bundesamt für Energie, der ElCom, der nationalen Netzgesellschaft, der Armee, dem Bevölkerungsschutz und den Kantonen zusammen.
Art. 4 Entschädigung
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt die
Entschädigung des VSE fest.
2 Die Kosten der einzelnen Unternehmen zur Vorbereitung und zum Vollzug von
Massnahmen nach Artikel 1 gelten im Sinne von Artikel 15 StromVG als anrechen- bare Netzkosten.
3 Für die Aufsicht über die Kosten nach Absatz 2 ist die ElCom zuständig.
Art. 5 Vollzug Der Fachbereich Energie vollzieht diese Verordnung.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 10. Dezember 20103 über die Vollzugsorganisation der wirt- schaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft wird aufge- hoben.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
10. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 AS 2011 3