AS 2019 619
Personalverordnung des Bundesgerichts
Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBGer)
Änderung vom 18. Dezember 2018
Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:
I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 18a Abs. 1
1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall kann der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit frühestens auf das Ende einer mindes- tens zwei Jahre dauernden Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen.
Art. 20 Sachüberschrift Altersgrenze (Art. 10 Abs. 2 BPG)
Art. 25 Abs. 2 Bst. b, 3 Einleitungssatz und Bst. a sowie 4–6 2 Bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:
b. 3 Prozent bei guten Leistungen; 3 Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist: a. 2 Prozent bei guten Leistungen;
4 Reichendie bewilligten Mittel nicht aus, so werden die vorgesehenen Lohn-
erhöhungen vorwiegend in den höchsten Gehältern entsprechend gekürzt.
5 und 6 Aufgehoben
1 SR 172.220.114
2018-3320 619
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Art. 41 Abs. 4 Bst. a
4 Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die ange-
stellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als: a. insgesamt 90 Kalendertage wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes; bei der Berechnung der Kürzung werden die ersten 90 Abwesen- heitstage nicht berücksichtigt; als Abwesenheitstage gelten Tage, an denen die angestellte Person nicht entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gearbei- tet hat;
Art. 58 Abs. 3 3 Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeugen, Auskunftspersonen oder gericht- liche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Auf- gaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 84 und 85 sie schriftlich dazu ermächtigt hat. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn die Aussagen Tatsachen betreffen, die eine Anzeige- oder Meldepflicht der Angestellten nach Artikel 302 der Strafprozessordnung2 oder nach Artikel 22a Absätze 1 und 2 BPG begründen.
Art. 67 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall (Art. 29 BPG) 1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2 Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten
90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein
als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA), auf die die angestellte Person bei Invalidität Anspruch hätte.
3 Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum
Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie der PUBLICA werden dabei angerech- net. 4 Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1–3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt. Die zuständige Stelle kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder den ärztlichen Dienst veranlassen. 5 Ist eine angestellte Person wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert und war sie in den zwölf Monaten vor dem Beginn dieser Abwesenheit während insgesamt mindestens 30 Tagen wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhin- dert, so wird die Dauer dieser Abwesenheit an die Frist nach Absatz 1 angerechnet.
2 SR 312.0
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6 Arbeitet eine angestellte Person nach Beginn der Arbeitsverhinderung zwischen-
zeitlich wieder, so verlängern sich die Fristen nach den Absätzen 1–3 um die Anzahl der Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderun- gen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden. 7 Wird einer angestellten Person nach Artikel 18a Absatz 4 gekündigt, so besteht die Lohnfortzahlungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 solange weiter, wie sie nach dem gekündigten Arbeitsverhältnis gedauert hätte. Der Lohn nach dem neuen Ar- beitsverhältnis und die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie der PUBLICA werden dabei angerechnet.
8 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1–3 besteht unabhängig vom Weiter-
bestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch mehr auf Lohn.
9 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung nach den Absät-
zen 1 und 2 spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Art. 67a Leistungen bei Krankheit und Unfall während Dienstreisen im Ausland (Art. 29 BPG)
Bei Krankheit oder Unfall während Dienstreisen im Ausland übernimmt der Arbeit- geber die von den privaten Versicherungen der angestellten Person nicht gedeckten Kosten derjenigen Leistungen, die in der Schweiz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung rückvergütet werden.
Art. 80b Schutz von Personendaten (Art. 27 BPG)
Für die Bearbeitung der Personendaten von Bewerbern, Angestellten und ehemali- gen Angestellten des Bundesgerichts sind unter Vorbehalt der abweichenden Vor- schriften dieses Abschnitts die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November
20175 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals sinngemäss an-
wendbar.
Art. 80c Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 Die in Papierform eingereichten Bewerbungsdossiers werden den abgewiesenen
Bewerbern zurückgesendet. Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewer- bungsschreibens, spätestens drei Jahre nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Bewerbern bleiben vorbehalten. 2 Die Personaldossiers, inklusive die Leistungsbeurteilungen und die gestützt darauf gefällten Entscheide sowie die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbe- urteilungen, werden bis zehn Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt. Anschliessend werden sie vernichtet, soweit sie nicht mehr benötigt
3 SR 832.10 4 SR 832.20 5 SR 172.220.111.4
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werden und sie nicht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 19996 zum Archivierungsgesetz archivierungswürdig sind.
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
18. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ulrich Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin
6 SR 152.21
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