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AS 2020 4085

Bundesgesetz über die Enteignung

Bundesgesetz über die Enteignung (EntG)

Änderung vom 19. Juni 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 20181, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19302 über die Enteignung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 74, 75, 76–78, 81–83, 87, 89 Absatz 2, 90–92,

102 und 108 der Bundesverfassung3,

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 6 Abs. 1 erster Satz

1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer

von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesrats- beschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. ...

Art. 15 VIII. Vorberei- 1 Soweit durch die Spezialgesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt tende Handlun- gen ist, müssen Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Ver- messungen, die zur Vorbereitung eines Vorhabens, für das die Enteig- nung beansprucht werden kann, unumgänglich sind, mindestens zehn Tage vor der Vornahme publiziert oder dem Eigentümer schriftlich angezeigt werden.

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2 Sind weitergehende vorbereitende Handlungen, wie Boden- und

Gebäudeuntersuchungen unumgänglich, so sind sie dem Eigentümer mindestens 30 Tage vor der Vornahme schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen bei Widerspruch des Eigentümers der Bewilligung der nach Artikel 38 zuständigen Behörde. Die Widerspruchsfrist beträgt

10 Tage. Der Eigentümer ist auf diese Frist hinzuweisen.

3 Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu

leisten.

Art. 19 Bst. abis Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berück- sichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: abis. für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19914 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Ab- satz 1 BGBB;

Art. 19bis IV. Verkehrs- Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des wert

1. Massgebender

Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels. Zeitpunkt

Gliederungstitel vor Art. 27 Abschnitt III: Enteignungsverfahren

Art. 27 I. Grundsatz Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmi- gungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vor- sieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durch- zuführen.

Art. 28 II. Kombiniertes 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungsver- fahren Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu

1. Plangenehmi- Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.

gungsgesuch

2 Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine

Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grund- stücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächen-

4 SR 211.412.11

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masses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.

3 Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des

Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.

4 Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer

die Rechte beansprucht werden.

Art. 29 Aufgehoben

Art. 30 2. Publikation 1 In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absät- ze 1 und 2 hinzuweisen.

2 In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:

a. Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter; b. Artikel 42–44 über den Enteignungsbann.

Art. 31

3. Persönliche 1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen

Anzeige öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Ent- eignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikati- onstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.

2 Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publika-

tion, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönli- chen Anzeige an.

3 Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:

a. die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung; b. eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu er- stellenden Werkes; c. die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte; d. die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Ein- sprachefrist eingesehen werden können; e. die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forde- rungen gemäss Artikel 33 Absatz 1; f. die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Päch- ter gemäss Artikel 32;

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g. den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen ge- mäss den Artikeln 42–44.

Art. 32 4. Mitteilung 1 Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, an Mieter und Pächter die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen.

2 Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst

nach der Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter oder Verpächter.

Art. 33 5. Einsprache 1 Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7–10; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12); e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

2 Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind

auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).

3 Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchsta-

be e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzu- gliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.

4 Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle

ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskom- mission auch ohne Anmeldung geschätzt.

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Art. 34

6. Plangenehmi- 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde

gung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a–c.

2 Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren

in Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die ange- meldeten Forderungen.

Art. 35 7. Vereinfachtes 1 Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publika- Plangenehmi- gungsverfahren tion Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31–34 sinngemäss.

2 Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der

Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.

Art. 36 III. Selbständi- 1 Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem ges Enteignungs- verfahren kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28–35 zu entscheiden ist,

1. Voraus- so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.

setzungen

2 Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt,

so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig: a. wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungs- plan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen An- zeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt o- der schmälert; oder b. wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persön- lichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzu- sehende Schädigung des Enteigneten einstellt.

Art. 37

2. Bereits 1 Soweit das zu enteignende Recht faktisch bereits in Anspruch ge-

in Anspruch genommene nommen wird, hat der Enteigner nach Kenntnisnahme der Inan- Rechte spruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu beantragen.

2 In diesen Fällen ist überdies auch der Enteignete befugt, bei der

zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungs- verfahrens zu verlangen.

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3 Enteignungsrechtliche

Begehren und Forderungen verjähren fünf Jahre, nachdem der Enteignete Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts hatte.

Art. 38 3. Zuständigkeit 1 Für das selbständige Enteignungsverfahren ist das in der Sache zuständige Departement zuständig.

2 Anstelle des Departements entscheidet die Plangenehmigungsbehör-

de, wenn die Enteignung in Zusammenhang mit einem Werk erfolgt, für dessen Erstellung die Spezialgesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht.

3 Besondere Zuständigkeitsregelungen in anderen Bundesgesetzen

bleiben vorbehalten.

Art. 39

4. Eröffnung 1 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selb-

des Verfahrens ständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erfor- derlichen Unterlagen an.

2 Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persön-

liche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.

Art. 40 5. Verfahren 1 Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffent- licher Auflage des Gesuchs notwendig ist; die Artikel 30–33 sind sinngemäss anwendbar.

2 Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde

das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31–33 und 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

3 Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilie-

rung des geplanten Werkes anordnen.

Art. 41 6. Entscheid 1 Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a–c.

2 Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren

in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schät- zungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

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Art. 42 IV. Enteignungs- Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsge- bann

1. Inhalt

suchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteig- ners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächli- chen Verfügungen mehr getroffen werden.

Art. 43

2. Anmerkung Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung der

der Beschrän- kung der Ver- Genehmigungsbehörde oder der nach Artikel 38 zuständigen Behörde fügungsbefugnis im Grundbuch eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis anmerken lassen.

Art. 45 I. Einleitung Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das des Verfahrens Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.

Art. 46 II. Vorladung 1 Der Präsident lädt den Enteigner und die Enteigneten durch persön-

1. Der Haupt- liche Mitteilung zur Einigungsverhandlung ein, die in der Regel an

parteien Ort und Stelle stattfinden soll.

2 Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsi-

dent eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fällt ihnen gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht der Präsident eine Verhandlung für notwendig erachtet.

Art. 47 2. Der Neben- 1 Mit persönlicher Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, parteien Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten. Sind diese nicht nament- lich bekannt, so hat der Präsident der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung zu publizieren.

2 In der Einladung zur Einigungsverhandlung sind die Grundpfand-,

Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben: a. der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen; und b. sie zu keinen weiteren Verfahrensschritten eingeladen werden, ausser sie ersuchen darum.

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Art. 48 III. Zweck der In der Verhandlung sind die Entschädigungsforderungen und die Verhandlung damit zusammenhängenden Fragen zu besprechen und die zur Abklä- rung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizu- führen.

Art. 49 Randtitel IV. Protokoll

Art. 50–52 Aufgehoben

Art. 53 Randtitel V. Amtliche Verständigung

Art. 54 Randtitel und Abs. 1 VI. Ausser- 1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb amtliche Verständigung eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekomme- ne Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbind- lichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schät- zungskommission mitzuteilen.

Gliederungstitel vor Art. 54bis Abschnitt V: Vorsorgliche Beweiserhebung

Art. 54bis Soweit erforderlich ordnet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin die im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismass- nahmen an. Er kann Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.

Art. 55 und 56 Aufgehoben

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Gliederungstitel vor Art. 57 Abschnitt VI: Organisation der Schätzungskommissionen

Art. 57 Aufgehoben

Art. 59 III. Schätzungs- 1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie be- kommissionen

1. Zusammen-

steht aus: setzung, Wahl und Interessen- a. einem Präsidenten und zwei Stellvertretern; bindungen b. höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.

2 Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissio-

nen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.

3 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche

sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsge- richts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.

4 Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskom-

mission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.

5 Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission

vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es: a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

6 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen

Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen.

7 Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen

gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.

8 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amts-

pflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

9 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der

Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Ver- schwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

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Art. 59bis 1bis. Rechts- 1 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind im Nebenamt stellung der Mitglieder tätig.

2 Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer Schätzungskommission

erfordert, kann das Bundesgericht auf Antrag des Bundesverwaltungs- gerichts einzelne oder alle Kommissionsmitglieder hauptamtlich wählen.

3 Kommissionsmitglieder in hauptamtlicher Tätigkeit unterstehen dem

Bundespersonalgesetz vom 24. März 20005 (BPG). Das Bundesgericht kann für sie ergänzende oder abweichende Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 Absatz 2 BPG erlassen.

Art. 59ter 1ter. Sekretariat 1 Den Schätzungskommissionen stehen im Nebenamt ein Sekretär sowie bei Bedarf weitere Hilfspersonen zur Verfügung. Sie werden vom Präsidenten der Schätzungskommission beigezogen.

2 Für das Sekretariat tätige Personen erfüllen ihre Aufgaben mit aller

Sorgfalt. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden.

3 Sie sind während ihrer Tätigkeit für die Schätzungskommissionen

und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

4 Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer oder mehrerer Schät-

zungskommissionen erfordert, stellt das Bundesverwaltungsgericht ihnen je ein ständiges oder ein gemeinsames ständiges Sekretariat zur Verfügung.

5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt dem Präsidenten der Schät-

zungskommission die Mittel für die Finanzierung des ständigen Sekre- tariats zur Verfügung. Der Präsident unterbreitet dem Bundesverwal- tungsgericht jährlich einen Entwurf für den Voranschlag.

6 Das Personal des ständigen Sekretariats untersteht dem BPG 6, der

gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgerichts massgeblichen Ausführungsrecht.

5 SR 172.220.1 6 SR 172.220.1

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Art. 59quater 1quater. Arbeit- 1 Sofern im Rahmen der Artikel 59 bis und 59ter Arbeitsverhältnisse geberstatus und Vorsorge begründet werden, ist für deren Begründung, Änderung und Beendi- gung zuständig: a. das Bundesgericht für die Mitglieder der Schätzungskommis- sion; b. das Bundesverwaltungsgericht, auf Antrag des Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission, für das Personal eines ständigen Sekretariats.

2 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen und die Sekretariate

sind administrativ dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnet.

3 Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach

dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfüllt, sind die Mitglieder der Schätzungskommissionen und das Personal ihrer Sekretariate bei PUBLICA zu versichern.

4 Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet periodisch die sozialversi-

cherungsrechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Es kann für die Abwicklung der Zahlungen Dritte beiziehen.

5 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 60 Abs. 1, 1bis, 1ter und 4 erster Satz

1 Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei

Mitgliedern; dazu gehören: a. der Präsident oder der Stellvertreter; und b. zwei übrige Mitglieder. 1bis Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mit- glieder. 1ter Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

4 Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder

der Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Bei- zug der übrigen Mitglieder. ...

Art. 61

3. Verantwort- Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Schätzungskommissionen,

lichkeit der von den Kommissionen Beauftragten sowie des Personals der Sekretariate richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588.

7 SR 831.40 8 SR 170.32

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Enteignung. BG AS 2020

Art. 62 Randtitel (betrifft nur den ital. Text) und erster Satz Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln. ...

Art. 63

5. Aufgaben des Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und

Bundesverwal- tungsgerichts Befugnisse: a. Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten. b. Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne o- der wiederkehrende Berichte einfordern. c. Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater. d. Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen be- ziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungs- kommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.

Gliederungstitel vor Art. 64 Abschnitt VIa: Schätzungsverfahren

Art. 64 Randtitel, Abs. 1 Bst. a, bbis und k I. Zuständigkeit 1 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich: a. Sachliche a. über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17); bbis. über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbe- reitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3); k. Aufgehoben

Art. 66 II. Verfahren 1 Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet

1. Einberufung

der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.

2 Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch

bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.

Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Parteien sind durch den Präsidenten mindestens 30 Tage vorher vorzuladen, mit der Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden.

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Enteignung. BG AS 2020

Art. 76 Abs. 1 zweiter Satz, 2 erster Satz, 4 zweiter Satz und 5 zweiter– vierter Satz

1 ...Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht

bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzer- greifung von Gesetzes wegen erlaubt.

2 Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommis-

sion frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungsti- tels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein. ...

4 ... Aufgehoben

5 ... Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommissi-

on, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskom- mission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitz- ergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht fest- legt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.

Art. 80–82 Aufgehoben

Art. 88 Abs. 1

1 Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 30 Tagen nach ihrer

rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und, soweit sie in Geld besteht, nach Ablauf dieser Frist zum Zinsfuss, den das Bundesver- waltungsgericht festlegt, zu verzinsen. Ist eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche in diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, so sind vorläufig 90 Prozent der Entschädigung auszubezahlen, berechnet nach den Massen im aufgelegten Plan; vorbehalten bleibt eine spätere Nach- oder Rückforderung.

Art. 91 Abs. 1

1 Mit der Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das

Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteig- nungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönli- chen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungs- kommission nicht geschätzt worden sind.

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Art. 109 I. Bekanntma- Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Publi- chungen kationsorganen der Kantone und der Gemeinden, deren Gebiet betrof- fen ist. Für die Berechnung der Fristen ist die Veröffentlichung im kantonalen Publikationsorgan massgebend.

Art. 110 II. Verfahrens- Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, richtet sich recht das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 19689.

Art. 114 Abs. 3 und 4

3 Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember

194710 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar

im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständi- gen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.

4 Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensab-

schnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwer- deinstanzen.

Art. 115 Abs. 1

1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten

des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungs- verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombi- nierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsver- fahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020

1 Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020

eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt; vorbehalten bleiben allfällige Änderungen der Gebührenregelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Änderung.

9 SR 172.021 10 SR 273

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Enteignung. BG AS 2020

2 Nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen im Sinn der bisherigen

Fassung der Artikel 39–41, die ein unter bisherigem Recht abgeschlossenes Verfahren betreffen, sind weiterhin nach bisherigem Recht zu beurteilen.

3 Das Bundesgericht führt für die Mitglieder der Schätzungskommissionen bis

spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung Gesamterneuerungswahlen durch. 4 Läuft die Amtsdauer eines Mitglieds der Schätzungskommission nach Inkrafttreten dieser Änderung und vor Durchführung der Gesamterneuerungswahlen ab, so ver- längert das Bundesgericht die Amtsdauer dieses Mitglieds bis zu den Gesamt- erneuerungswahlen; scheidet ein Mitglied aus anderen Gründen aus, wird mit dem Ersatz dieses Mitglieds bis zu den Gesamterneuerungswahlen zugewartet.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2020 Ständerat, 19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2020 unbenützt abge-

laufen.11

2 Es wird auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

19. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

11 BBl 2020 5693

4099

Enteignung. BG AS 2020

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 199812

Art. 95b Abs. 2 und 3

2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz.

3 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes

vom 20. Juni 193013 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 95e Abs. 3 Aufgehoben

Art. 95f Aufgehoben

Art. 95g Abs. 1 erster Satz und 2

1 Wer nach den Vorschriften des VwVG14 Partei ist, kann während der Auflagefrist

bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...

2 Wer nach den Vorschriften des EntG15 Partei ist, kann während der Auflagefrist

sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Gliederungstitel vor Art. 95k

3. Abschnitt:

Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 95k Abs. 1 und 2

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das

Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommis- sion (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG16 durchgeführt.

2 Aufgehoben

12 SR 142.31 13 SR 711 14 SR 172.021 15 SR 711 16 SR 711

4100

Enteignung. BG AS 2020

2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196817

Art. 2 Abs. 3

3 Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz,

soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193018 über die Enteignung nicht davon abweicht.

3. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200019

Art. 2 Abs. 1 Bst. j

1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:

j. der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).

4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200520

Art. 28 erster Satz Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung vor einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste und der ständigen Sekretariate der Eidgenössischen Schätzungskommissionen. ...

5. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201021

Art. 37 Abs. 2 Bst. c

2 Sie entscheiden zudem über:

c. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;

17 SR 172.021 18 SR 711 19 SR 172.220.1 20 SR 173.32 21 SR 173.71

4101

Enteignung. BG AS 2020

6. Militärgesetz vom 3. Februar 199522

Art. 126a Anwendbares Recht

1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensge-

setz vom 20. Dezember 196823, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

2 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes

vom 20. Juni 193024 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 126d Abs. 3 Aufgehoben

Art. 126e Aufgehoben

Art. 126f Abs. 1 erster Satz und 2

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember

196825 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde

Einsprache erheben. ...

2 Wer nach den Vorschriften des EntG26 Partei ist, kann während der Auflagefrist

sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Gliederungstitel vor Art. 129

3. Abschnitt:

Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 129 Abs. 1 und 2

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das

Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommis- sion (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG27 durchgeführt.

2 Aufgehoben

22 SR 510.10 23 SR 172.021 24 SR 711 25 SR 172.021 26 SR 711 27 SR 711

4102

Enteignung. BG AS 2020

7. Bundesgesetz vom 21. Juni 199128 über den Wasserbau

Art. 17 Abs. 2

2 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom

20. Juni 193029 über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.

8. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 30

Art. 62 Abs. 2

2 Das Konzessionsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-

rensgesetz vom 20. Dezember 196831, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG32 Anwendung.

Art. 62c Abs. 3 Aufgehoben

Art. 62d Aufgehoben

Art. 62e Abs. 1 erster Satz und 2

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 196833 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. ...

2 Wer nach den Vorschriften des EntG34 Partei ist, kann während der

Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend ma- chen.

28 SR 721.100 29 SR 711 30 SR 721.80 31 SR 172.021 32 SR 711 33 SR 172.021 34 SR 711

4103

Enteignung. BG AS 2020

Art. 62i Randtitel, Abs. 1 und 2

5. Einigungs- 1 Nach Abschluss des Konzessionsverfahrens wird, soweit erforder-

und Schätzungs- verfahren; lich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössi- vorzeitige Besitzeinwei- schen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den sung Bestimmungen des EntG35 durchgeführt.

2 Aufgehoben

9. Bundesgesetz vom 8. März 196036 über die Nationalstrassen

Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet

sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193037 über die Enteignung (EntG).

Art. 25 Abs. 3 zweiter Satz

3 ... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet

sich das Verfahren nach dem EntG38.

Art. 26a b. Anwendbares 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwal- Recht tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196839, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

2 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des

EntG40 Anwendung.

Art. 27b Abs. 3 Aufgehoben

Art. 27c Aufgehoben

35 SR 711 36 SR 725.11 37 SR 711 38 SR 711 39 SR 172.021 40 SR 711

4104

Enteignung. BG AS 2020

Art. 27d Abs. 1 erster Satz und 2

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 196841 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. ...

2 Wer nach den Vorschriften des EntG42 Partei ist, kann während der

Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend ma- chen.

Art. 39 Randtitel, Abs. 2 und 3

8. Enteignung; 2 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit

Einigungs- und Schätzungsver- erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidge- fahren; vorzeiti- ge Besitzeinwei- nössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den sung Bestimmungen des EntG43 durchgeführt.

3 Aufgehoben

Art. 51 Abs. 2

2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu

leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG44 durch die Schätzungskommission festgelegt.

Art. 52 Abs. 2

2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu

leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG45 durch die Schätzungskommission festgelegt.

10. Energiegesetz vom 30. September 201646

Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben

41 SR 172.021 42 SR 711 43 SR 711 44 SR 711 45 SR 711 46 SR 730.0

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Enteignung. BG AS 2020

11. Kernenergiegesetz vom 21. März 200347

Art. 49 Abs. 1 und 1bis

1 Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für

erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach dem VwVG48, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. 1bis Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundes- gesetzes vom 20. Juni 193049 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 53 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 54 Aufgehoben

Art. 55 Abs. 1 erster Satz und 2

1 Wer nach den Vorschriften des VwVG50 Partei ist, kann während der Auflagefrist

beim Bundesamt Einsprache erheben. ...

2 Wer nach den Vorschriften des EntG51 Partei ist, kann während der Auflagefrist

sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Art. 58 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

1 Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das

Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommis- sion (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG52 durchgeführt.

2 Aufgehoben

Art. 59 Abs. 3 zweiter Satz und 4 3 ... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Ver- fahren nach dem EntG53.

4 Aufgehoben

47 SR 732.1 48 SR 172.021 49 SR 711 50 SR 172.021 51 SR 711 52 SR 711 53 SR 711

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Enteignung. BG AS 2020

Art. 85 Abs. 3

3 Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64

des EntG54 durch die Schätzungskommission festgelegt.

12. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190255

Art. 16a

1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensge-

setz vom 20. Dezember 196856, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

2 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes

vom 20. Juni 193057 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 16d Abs. 3 Aufgehoben

Art. 16e Aufgehoben

Art. 16f Abs. 1 erster Satz und 2

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

196858 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde

Einsprache erheben. ...

2 Wer nach den Vorschriften des EntG59 Partei ist, kann während der Auflagefrist

sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Art. 45 Abs. 1 und 2

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das

Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommis- sion (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG60 durchgeführt.

2 Aufgehoben

54 SR 711 55 SR 734.0 56 SR 172.021 57 SR 711 58 SR 172.021 59 SR 711 60 SR 711

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Enteignung. BG AS 2020

13. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195761

Art. 18a Anwendbares Recht

1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensge-

setz vom 20. Dezember 196862, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

2 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes

vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 18d Abs. 3 Aufgehoben

Art. 18e Aufgehoben

Art. 18f Abs. 1 erster Satz und 2

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

196864 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde

Einsprache erheben. ...

2 Wer nach den Vorschriften des EntG65 Partei ist, kann während der Auflagefrist

sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Art. 18k Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das

Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommis- sion (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG66 durchgeführt.

2 Aufgehoben

Art. 18u Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Ver- fahren nach dem EntG67.

61 SR 742.101 62 SR 172.021 63 SR 711 64 SR 172.021 65 SR 711 66 SR 711 67 SR 711

4108

Enteignung. BG AS 2020

14. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200668

Art. 13 Einsprache

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

196869 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAV Einsprache erheben.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 70 über die

Enteignung (EntG) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

3 Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 16 Anwendbares Recht

1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz

vom 20. Dezember 195771 (EBG) und nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196872, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

2 SindEnteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG73

Anwendung.

3 Investitionen in die Infrastruktur von Seilbahnen, die von Bund und Kantonen

Abgeltungen nach den Artikeln 28–31c des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200974 erhalten, werden über Entnahmen aus dem Fonds nach Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 201375 finanziert. Die Finanzie- rung erfolgt mittels A-fonds-perdu-Beiträgen. 4 Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Investitionskosten als Infrastruktur- kosten gelten.

15. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196376

Art. 2 Abs. 2 und 2bis

2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungs-

verfahrensgesetz vom 20. Dezember 196877, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

68 SR 743.01 69 SR 172.021 70 SR 711 71 SR 742.101 72 SR 172.021 73 SR 711 74 SR 745.1 75 SR 742.140 76 SR 746.1 77 SR 172.021

4109

Enteignung. BG AS 2020

2bis Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193078 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 21b Abs. 3 Aufgehoben

Art. 22 Aufgehoben

Art. 22a Abs. 1 erster Satz und 2

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 196879 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. ...

2 Wer nach den Vorschriften des EntG80 Partei ist, kann während der

Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend ma- chen.

Art. 26 Randtitel, Abs. 1 und 2

5. Einigungs- 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit

und Schätzungs- verfahren, erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidge- vorzeitige Besitzeinwei- nössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den sung Bestimmungen des EntG81 durchgeführt.

2 Aufgehoben

Art. 29 Abs. 2

2 Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung

richtet sich das Verfahren nach dem EntG82.

78 SR 711 79 SR 172.021 80 SR 711 81 SR 711 82 SR 711

4110

Enteignung. BG AS 2020

16. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194883

Art. 36e 2a. Entschädi- 1 Entschädigungsforderungen gegen den Flughafenhalter wegen gung wegen übermässiger übermässiger Lärmimmissionen, die aufgrund eines genehmigten Lärmbelastung durch den Betriebsreglements geduldet werden müssen, werden nach dem Bun- Betrieb von desgesetz vom 20. Juni 193084 über die Enteignung (EntG) beurteilt. Flughäfen Die Artikel 27–44 EntG sind nicht anwendbar.

2 Die Entschädigungsforderungen sind an den Präsidenten der zustän-

digen Schätzungskommission zu richten. Die vorgängige Teilnahme am Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements ist nicht erforderlich.

3 Die Verjährungsfrist für Entschädigungsforderungen beträgt 5 Jahre

und beginnt mit der Entstehung des Entschädigungsanspruchs.

Art. 37a b. Anwendbares 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungs- Recht verfahrensgesetz vom 20. Dezember 196885, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

2 Sindfür Flughäfen Enteignungen notwendig, finden zudem die

Vorschriften des EntG86 Anwendung.

Art. 37d Abs. 3 Aufgehoben

Art. 37e Aufgehoben

Art. 37f Abs. 1 erster Satz und 2

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 196887 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...

2 Wer bei Flughafenanlagen nach den Vorschriften des EntG88 Partei

ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

83 SR 748.0 84 SR 711 85 SR 172.021 86 SR 711 87 SR 172.021 88 SR 711

4111

Enteignung. BG AS 2020

Art. 37k Randtitel, Abs. 1 und 2

6. Einigungs- 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens für Flughafenan-

und Schätzungs- verfahren, lagen wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfah- vorzeitige Besitzeinwei- ren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungs- sung kommission) nach den Bestimmungen des EntG89 durchgeführt.

2 Aufgehoben

Art. 37u 9a. Bestandes- Bisheriger Art. 36e schutz für Landesflughäfen

Art. 44 Abs. 4

4 Werden die Ansprüche in Bestand oder Umfang bestritten, so richtet

sich das Verfahren nach dem EntG90.

17. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198391

Art. 58 Abs. 2

2 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom

20. Juni 193092 über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.

18. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199193

Art. 68 Abs. 3

3 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundes-

gesetz vom 20. Juni 193094 über die Enteignung als anwendbar erklä- ren. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.

89 SR 711 90 SR 711 91 SR 814.01 92 SR 711 93 SR 814.20 94 SR 711

4112