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AS 2020 6537

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Übersetzung

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Abgeschlossen am 25. Januar 2019 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, nachstehend «Vertragsparteien» genannt, haben im Bestreben, die internationale Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Hoheitsgebiet zu regeln und zu entwickeln, Folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens ermächtigen Transportunternehmer zu

Personen- und Güterbeförderungen, die mit Strassenfahrzeugen von oder nach den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Hoheitsgebiete oder von/nach einem Drittstaat ausgeführt werden.

2. Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen

Übereinkünften unberührt, denen die Vertragsparteien angehören.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:

1. «Transportunternehmer» jede natürliche oder juristische in der Schweiz oder

im Vereinigten Königreich niedergelassene Person, die nach den in ihrem Land geltenden Vorschriften berechtigt ist, im internationalen Verkehr Per- sonen oder Güter auf der Strasse für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung zu befördern. Transportunternehmer, die für Rechnung anderer

SR 0.741.619.367

2018-3443 6537

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. AS 2020

Beförderungen durchführen, müssen im Besitz einer im Land der Zulassung ausgestellten gültigen Lizenz sein.

2. «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, gegebenenfalls

mit Anhänger oder Sattelanhänger, das: a) für die Personenbeförderung von mehr als neun Reisenden, Fahrer/in eingeschlossen (Personenfahrzeug), oder für die Güterbeförderung (Gü- terfahrzeug) konstruiert und gebaut ist; b) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassen ist (bei einer Fahrzeugkombination [Zugfahrzeug und Anhänger] muss das Zugfahrzeug zugelassen sein).

3. «Hoheitsgebiet»

– in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenos- senschaft; – in Bezug auf das Vereinigte Königreich England, Wales, Schottland, Nordirland und Gibraltar.

4. «Genehmigung» jede Bewilligung, Lizenz oder Konzession, die nach den

einschlägigen nationalen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.

Art. 3 Personenbeförderung

1. Die folgenden gelegentlichen (nicht regelmässigen) Personenbeförderungen sind

von der Genehmigungspflicht ausgenommen: a) die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt im Hoheitsgebiet derje- nigen Vertragspartei gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zuge- lassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Gebiets Perso- nen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Land, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu einem Ort im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Passagiere verlässt; oder c) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu einem Ort im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern dieser Fahrt eine leere Hinfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden: – vor der Ankunft in dem Land, in dem sie aufgenommen werden, mit ei- nem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden, oder – zuvor vom gleichen Transportunternehmer unter den unter Buchstabe b dieses Artikels genannten Bedingungen in das Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei befördert worden sind und sie dort von diesem

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Transportunternehmer erneut aufgenommen und aus diesem Land be- fördert werden, oder – eingeladen wurden, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu reisen, wobei die Beförderungskosten vom Gastgeber getragen werden. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bil- den, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde; d) Transitfahrten durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

2. Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausge-

führt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen: – Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit durch das oder nach dem Ho- heitsgebiet der anderen Vertragspartei; sowie – Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit Pendelfahrten durch- geführt werden.

3. Bei der Durchführung von Beförderungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses

Artikels sind ein Kontrollpapier und eine Fahrgastliste mitzuführen, die den zustän- digen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien legen gemeinsam Form und Inhalt des Kontrollpapiers fest. 4. Andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften der Vertragspar- teien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Ge- genseitigkeit erteilt.

Art. 4 Güterbeförderungen Vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Abkommens ist jeder in einer Vertragspartei zugelassene Transportunternehmer berechtigt, vorübergehend ein leeres oder bela- denes Fahrzeug in das Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei einzu- führen, um Güter zu befördern, einschliesslich Rückladungen, ohne zur Einholung einer Genehmigung nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften jener Vertragspar- tei verpflichtet zu sein: a) zwischen einem beliebigen Ort im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei; oder b) im Transit durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei; oder c) zwischen einem beliebigen Ort im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem beliebigen Ort in einem Drittstaat oder umgekehrt.

Art. 5 Verbot landesinterner Beförderungen Transportunternehmer, die in einer Vertragspartei zugelassen sind, dürfen keine Personen oder Güter an einem beliebigen Ort im Hoheitsgebiet der anderen Ver- tragspartei aufnehmen, um sie an einem beliebigen Ort im gleichen Hoheitsgebiet wieder abzusetzen.

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Art. 6 Sonderbewilligungen

1. In Bezug auf Abmessungen und Gewichte der Strassenfahrzeuge verpflichtet sich

jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahr- zeuge, die im eigenen Hoheitsgebiet zum Verkehr zugelassen sind.

2. Für Beförderungen von unteilbaren Ladegütern, die die im Hoheitsgebiet einer

der beiden Vertragsparteien höchstzulässigen Gewichte und/oder Abmessungen überschreiten, ist für das Fahrzeug eine Sonderbewilligung der zuständigen Behörde der jeweiligen Vertragspartei erforderlich. Wenn diese Sonderbewilligung eine bestimmte Reiseroute vorschreibt, darf die Beförderung nur auf dieser festgelegten Route erfolgen. Das vom Hersteller angegebene garantierte Höchstgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.

Art. 7 Abgaben und Zollformalitäten

1. Fahrzeuge, welche im Rahmen dieses Abkommens Personen oder Güter beför-

dern, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von sämtlichen Fahrzeug- steuern und allen auf den Besitz oder Betrieb von Fahrzeugen erhobenen Abgaben befreit. 2. Die Befreiung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Steuern und Abgaben auf dem Treibstoffverbrauch oder für besondere Gebühren für die Benutzung von Strassen oder einzelnen Brücken und Tunnels.

3. Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend

eingeführten Fahrzeuge befindet, wird zollfrei und ohne Einfuhrbeschränkungen zugelassen.

4. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend

eingeführten Fahrzeugs dienen, werden zur vorübergehenden Einfuhr zollfrei und ohne Einfuhrverbot oder -beschränkung zugelassen. Die Ersatzteile unterliegen Zollabgaben und anderen Abgaben (Mehrwertsteuer); sie sind wieder auszuführen oder unter der Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.

Art. 8 Anwendung nationaler Gesetze und Vorschriften In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Transportunterneh- mer und die Fahrzeugführerinnen und -führer einer Vertragspartei bei Fahrten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die dortigen nationalen Gesetze und Vor- schriften einzuhalten; diese Gesetze und Vorschriften sind in nicht diskriminierender Weise anzuwenden.

Art. 9 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien wachen darüber, dass die Be-

stimmungen dieses Abkommens von den Transportunternehmern eingehalten wer- den.

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2. Bei Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens durch einen Trans-

portunternehmer oder eine Fahrzeugführerin oder einen Fahrzeugführer der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei kann die zuständige Behörde derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verstoss stattgefun- den hat, unter Vorbehalt etwaiger rechtmässiger Sanktionen, die von den Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden dieser Vertragspartei verhängt werden können, von der Behörde des anderen Vertragspartei verlangen, eine der folgenden Massnahmen zu ergreifen: a) Erteilung einer Verwarnung gegen den betreffenden Transportunternehmer oder die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer; b) Erteilung einer Verwarnung zusammen mit dem Hinweis, dass jeder weitere Verstoss zu einem vorübergehenden oder dauerhaften, teilweisen oder voll- ständigen Ausschluss der Fahrzeuge, die dem Transportunternehmer gehö- ren oder von ihm betrieben werden, vom Verkehr im Hoheitsgebiet derjeni- gen Vertragspartei führt, in dem der Verstoss begangen wurde; oder c) Verhängung eines solchen Ausschlusses. 3. Die zuständigen Behörden unterrichten einander so schnell wie möglich über jede Massnahme, die sie nach Absatz 2 dieses Artikels getroffen haben.

Art. 10 Zuständige Behörden Zuständige Behörden für die Durchführung dieses Abkommens sind: für die Schweiz: das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation für das Vereinigte Königreich: in Grossbritannien, das Department for Transport; und in Nordirland, das Department for Infrastructure.

Art. 11 Gemischte Kommission

1. Zum Zwecke der Überprüfung der Funktionsweise dieses Abkommens, der

Schaffung von Verfahren zur Regulierung anderer Verkehrsaktivitäten und zur Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkom- mens entstehen können, wird eine Gemischte Kommission eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden der beiden Vertragspar- teien zusammen.

2. Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf auf Verlangen einer Vertragspartei

abwechselnd im Hoheitsgebiet der einen oder der anderen Vertragspartei zusammen.

Art. 12 Ausweitung dieses Abkommens

1. Die Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit

durch Notenaustausch vereinbaren, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf

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die Gebiete ausgedehnt werden, deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt.

2. Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstrecken

sich die Bestimmungen dieses Abkommens auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Art. 13 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung dieses Abkommens

1. Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren

eigenen innerstaatlichen Verfahren. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über den Abschluss dieser Verfahren.

2. Dieses Abkommen tritt zum späteren der folgenden Zeitpunkte in Kraft:

a) an dem Datum, an dem das Abkommen zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Per- sonenverkehr auf Schiene und Strasse, unterzeichnet am 21. Juni 19991 in Luxemburg, für das Vereinigte Königreich ausser Kraft tritt; oder b) am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren durch die Ver- tragsparteien.

3. a) Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen ab demjenigen Datum

vorläufig angewendet, an dem das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, unterzeichnet am 21. Juni

1999 in Luxemburg, für das Vereinigte Königreich ausser Kraft tritt. Wäh-

rend des Zeitraums der vorläufigen Anwendung des Abkommens wird das Abkommen vom 20. Dezember 19742 zwischen dem Schweizerischen Bun- desrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland über den internationalen Güterverkehr auf der Strasse ausgesetzt. b) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich mitteilen, dass sie die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beenden will. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die schriftliche Mitteilung folgt.

4. Dieses Abkommen tritt ab dem Datum seines Inkrafttretens an die Stelle des

Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland über den internationalen Güterverkehr auf der Strasse, unterzeichnet am 20. Dezember 1974 in London.

1 SR 0.740.72 2 AS 1975 2477

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. AS 2020

5. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei

durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt wird. In diesem Fall endet das Abkommen sechs Monate nach dem Datum des Erhalts der schrift- lichen Mitteilung an die andere Vertragspartei, es sei denn, es wird ein anderer Zeitraum vereinbart.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Davos, am 25. Januar 2019 in je zwei Originalen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Schweizerischen Bundesrat: von Grossbritannien und Nordirland: Ueli Maurer Jane Owen

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