AS 2021 350
Verständigungsvereinbarung betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Chile auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 2. April 2008 zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde der Republik Chile
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Verständigungsvereinbarung betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Chile auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 2. April 2008 zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde der Republik Chile
Abgeschlossen am 29. März 2021 In Kraft getreten am 29. März 2021
In der Erwägung, dass nach Absatz 6 des Protokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 2. April 20081 (hiernach «das Abkommen»), sollte Chile aufgrund einer Verein- barung oder eines Abkommens einem Drittstaat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, entweder für alle oder für spezifische Kategorien von aus Chile stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren eine Steuerbefreiung oder tiefere Quellensteuersätze als in Artikel 11 Absatz 2 oder
12 Absatz 2 des Abkommens zugestehen, diese Steuerbefreiung oder dieser tiefere
Quellensteuersatz (entweder generell für Zinsen und Lizenzgebühren oder für spezi- fische Kategorien solcher Einkünfte) für das Abkommen automatisch ab dem Datum des Inkrafttretens jener Vereinbarung oder jenes Abkommens anwendbar sind, wie wenn die Steuerbefreiung oder der tiefere Quellensteuersatz im Abkommen verankert wäre; in der Erwägung, dass die Voraussetzungen von Absatz 6 des Protokolls zum Abkom- men erfüllt sind, da Chile ein Abkommen mit Japan abgeschlossen hat, das tiefere Steuersätze als in Artikel 11 Absatz 2 oder 12 Absatz 2 des Abkommens vorsieht; in der Erwägung, dass das Abkommen mit Japan am 28. Dezember 2016 in Kraft ge- treten ist und hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Beträge gilt, die ab dem 1. Januar 2017 erzielt, gezahlt, gutgeschrieben, zur Verfügung gestellt oder als Auf- wand verbucht werden, haben die zuständigen Behörden folgende Verständigungsvereinbarung (hiernach «die Verständigungsvereinbarung») abgeschlossen:
1 SR 0.672.924.51
2021-1432 AS 2021 350
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2021 350 vom Einkommen und vom Vermögen. Verständigungsvereinbarung mit Chile
1. Vom 1. Januar 2017 an lautet Artikel 11 Absatz 2 wie folgt:
«2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Per- son ist, nicht übersteigen: a) 4 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, wenn die zur Nutzung der Zinsen be- rechtigte Person eine der folgenden Personen ist: (i) eine Bank, (ii) eine Versicherungsgesellschaft, (iii) ein Unternehmen, das seine Bruttoeinkünfte hauptsächlich aus der akti- ven und regelmässigen Ausübung einer Darlehens- oder Finanzie- rungstätigkeit erzielt, die Transaktionen mit nicht verbundenen Personen umfasst, wenn das Unternehmen nicht mit dem Zahler der Zinsen ver- bunden ist. Im Sinne dieser Bestimmung umfasst der Ausdruck «Darle- hens- oder Finanzierungstätigkeit» die Tätigkeit der Ausstellung von Kreditbriefen, der Gewährung von Garantien oder der Erbringung von Kreditkartendienstleistungen, (iv) ein Unternehmen, das Maschinen oder Ausrüstungen verkauft, wenn die Zinsen im Zusammenhang mit der Schuld aus dem Kreditverkauf dieser Maschinen oder Ausrüstungen gezahlt werden, oder (v) ein anderes Unternehmen, sofern in den drei dem Steuerjahr, in dem die Zinsen gezahlt werden, vorangegangenen Steuerjahren mehr als 50 Pro- zent seiner Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von Obligationen auf Fi- nanzmärkten oder der Entgegennahme von Einlagen gegen Zins stam- men und sofern mehr als 50 Prozent der Aktiven des Unternehmens Forderungen gegenüber Personen sind, die nicht mit dem Unternehmen verbunden sind; b) 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen auf Obligationenanleihen oder ande- ren Wertschriften, die regelmässig und in erheblichem Ausmass an einer an- erkannten Börse gehandelt werden; c) 15 (vom 01.01.2019 an 10) Prozent des Bruttoertrags der Zinsen in allen an- deren Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. 2a. Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii und v ist ein Unternehmen nicht mit einer Person verbunden, wenn das Unternehmen mit dieser Person nicht in einer Beziehung steht wie in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a oder b beschrieben. 2b. a) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe a können Zinsen im Sinne von Buch- stabe a, wenn sie als Teil einer Vereinbarung mit Gegendarlehen («back-to-
back loans») oder einer anderen Vereinbarung, die wirtschaftlich gleichwertig ist und mit der eine ähnliche Wirkung wie mit Gegendarlehen beabsichtigt wird, gezahlt werden, in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, besteuert
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2021 350 vom Einkommen und vom Vermögen. Verständigungsvereinbarung mit Chile
werden; die Steuer darf aber in den Fällen von Buchstabe a Ziffern iii und v
10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen und in den Fällen von Buchstabe a
Ziffern i, ii und iv 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vereinbarung mit Ge- gendarlehen» unter anderem jede Art von Vereinbarung umfasst, die so struk- turiert ist, dass ein in einem Vertragsstaat ansässiges Finanzinstitut Zinsen aus dem anderen Vertragsstaat erhält und das Finanzinstitut entsprechende Zinsen an eine andere Person zahlt, die keinen Anspruch auf die Steuerbegrenzung nach Absatz 2 Buchstabe a hinsichtlich dieser Zinsen im anderen Vertrags- staat hätte, wenn sie die Zinsen unmittelbar aus diesem Vertragsstaat er- hielte.»
2. Vom 1. Januar 2017 an lautet Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens wie folgt:
«2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 2 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen; b) 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.»
3. Diese Verständigungsvereinbarung wird nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkom-
mens abgeschlossen.
Genehmigt von den unterzeichnenden zuständigen Behörden:
Bern, 29. März 2021 Santiago, 16. März 2021 Für die zuständige Behörde der Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Republik Chile: Pascal Duss Fernando Javier Barraza Luengo
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2021 350 vom Einkommen und vom Vermögen. Verständigungsvereinbarung mit Chile