AS 2021 813
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat)
Änderung vom 3. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geän- dert:
Art. 3a Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat Als Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die über eines der folgenden Zertifikate verfügen: a. ein Covid-19-Impfzertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 Covid-19- Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20212; b. ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 Covid- 19-Verordnung Zertifikate; c. ein Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 Covid- Verordnung Zertifikate; d. ein anerkanntes ausländisches Zertifikat zur Bescheinigung von Impfungen oder Genesungen nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifi- kate.
2021-3988 AS 2021 813
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 813
Art. 6 Abs. 2 Bst. g, h und i
2 Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen:
g. Personen in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben: wenn sie am Tisch sit- zen; h. Personen im Publikumsbereich von Veranstaltungen: bei der Konsumation am Sitzplatz; i. Personen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt ist.
Art. 10 Abs. 2 und 3
2 Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:
a. Massnahmen betreffend Hygiene und Lüftung; b. Massnahmen betreffend die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 6; c. die Erhebung der Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 11, wo diese Verordnung dies vorschreibt. d. Massnahmen betreffend Personen, die gemäss Artikel 6 Absatz 2 keine Maske tragen müssen; e. Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, bei Perso- nen über 16 Jahren wird der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat einge- schränkt.
3 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat
eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnahmen enthalten: a. Massnahmen zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung; b. Massnahmen betreffend Personen mit einem Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 21a Covid-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20213.
Art. 12 Abs. 1 und 4 1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort er- folgt, gilt Folgendes: a. Den Zugang zu Innenbereichen müssen die Betreiber für Personen ab 16 Jah- ren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Die Betreiber müssen für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, ausser wenn der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt wird.
3 SR 818.102.2
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 813
b. Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betreiber für Personen ab
16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Sieht ein Betreiber
im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müs- sen wirksame Abschrankungen angebracht werden. c. Bei Veranstaltungen im Freien, zu denen der Zugang für Personen ab 16 Jah- ren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gilt diese Beschrän- kung auch für die Aussenbereiche von zur Veranstaltung gehörigen Restaura- tions-, Bar- und Clubbetrieben.
4 Aufgehoben
Art. 13 Abs. 2 und 3 2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unter- haltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht aus- schliesslich Aussenbereiche offenstehen, müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken.
3 Sowohl Diskotheken und Tanzlokale als auch Einrichtungen und Betriebe nach
Absatz 2 können den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken.
Art. 14 Veranstaltungen im Freien
1 Bei Veranstaltungen im Freien muss der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf
Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszer- tifikat beschränken.
2 Auf eine Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn folgende Vorausset-
zungen erfüllt sind: a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 300. b. Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht. 3 Bei Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens 50 Personen, die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrich- tungen und Betrieben stattfinden, kann auf eine Zugangsbeschränkung und auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden; es gilt einzig Artikel 4.
Aufgehoben
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 813
Art. 15 Veranstaltungen in Innenräumen
1 Bei Veranstaltungen in Innenräumen muss der Zugang für Personen ab 16 Jahren
auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszer- tifikat beschränken. 2 Bei in Innenräumen durchgeführten religiösen Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung sowie Treffen etablier- ter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit kann auf eine Zugangsbeschränkung verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 50. b. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten. c. Es dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden. d. Der Organisator erarbeitet ein Schutzkonzept nach Artikel 10 und setzt dieses um. e. Der Organisator erhebt die Kontaktdaten der anwesenden Personen.
3 Bei privaten Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von
nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, kann auf eine Zugangsbeschränkung und die Erarbeitung eines Schutzkonzepts verzichtet werden; es gilt einzig Artikel 4. Es wird jedoch empfohlen, den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn mehr als 10 Personen anwesend sind.
Art. 16 Abs. 2 Bst. c
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
c. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 10 vorlegt.
Art. 17 Abs. 1
1 Der Zugang zu einer Grossveranstaltung darf Personen ab 16 Jahren nur gewährt
werden, wenn sie ein Zertifikat vorweisen. Die Organisatoren können den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken.
Art. 19a Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich Beschränkt der Kanton oder eine Institution des Hochschulbereichs den Zugang zu Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor- und des Masterstudiums sowie des
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 813
Doktorats auf Personen mit einem Zertifikat, so befreit dies nicht von der Pflicht, an- gemessene Schutzmassnahmen vorzusehen, insbesondere eine Maskenpflicht nach Artikel 6.
Art. 20 Bst. b und d Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, gilt Folgendes: b. Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Personenzahl- und Zugangsbeschränkungen die Artikel 14 und 15. d. Bei Aktivitäten in Innenräumen gilt zudem Folgendes:
1. Bei Personen ab 16 Jahren muss der Zugang auf Personen mit einem
Zertifikat beschränkt werden.
2. Es muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
3. Wenn bei der Aktivität keine Maske getragen wird, muss entweder der
Betreiber der Einrichtung oder der Organisator der Aktivität die Kontakt- daten erheben.
1bis In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für: a. Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann; b. Personen, die nach Artikel 6 Absatz 2 keine Gesichtsmaske tragen müssen.
Art. 28 Bst. a, c, e, g und h Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtun- gen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Ab- sätze 1–3, 12, 13, 14 Absätze 1 und 2, 15 Absätze 1 und 2, 17 Absatz 1, 18 Buchstaben a und b sowie 20; c. vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach den Artikeln 14 Absätze 2 und 3 sowie 15 Absätze 2 und 3 Buchstabe a zulässig sind; e. entgegen den Artikeln 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 oder 15 Absatz 2 Buchstabe b in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öf- fentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 2 gegeben ist;
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 813
g. als Gast in einem Restaurationsbetrieb vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a verstösst; h. sich als Person über 16 Jahren ohne gültiges Zertifikat im Sinne von Artikel 3 vorsätzlich zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zutritt verschafft, für den ein solches Zertifikat verlangt wird, es sei denn, es handelt sich um eine private Veranstaltung nach Artikel 15 Absatz 3 Buch- stabe a.
Art. 32a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2021 1 Bis zum 24. Januar 2022 sind Nachweise, die belegen, dass eine Person aus medizi- nischen Gründen weder geimpft noch getestet werden kann, einem Zertifikat nach den Artikeln 3 Absatz 1 sowie 3a gleichgestellt. Für den Nachweis ist ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes erforderlich, die oder der nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20064 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist. 2 Bei Veranstaltungen, Betrieben und Einrichtungen, die den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken, kann bis am 12. Dezember 2021 in Abweichung von Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe a auch auf einem anderen Weg überprüft werden, ob es sich um ein Zertifikat nach Artikel 3a Buchstabe c handelt.
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20195 wird wie folgt ge- ändert:
Ziff. 16001, 16002, 16004, 16006 und 16007
16001. Aufgehoben
16002. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in geschlossenen Berei-
chen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugäng- lichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veran- staltungen (Art. 28 Bst. e i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 15 Abs.
2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
16004. Aufgehoben
4 SR 811.11 5 SR 314.11
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 813
16006. Verstoss als Gast gegen die Sitzpflicht in Restaurations- und Barbe-
trieben (Art. 28 Bst. g i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a Covid-19-Verord- nung besondere Lage) 100
16007. Durchführung einer privaten Veranstaltung mit mehr Personen als zu-
lässig sind (Art. 28 Bst. c i.V.m. Art. 14 Abs. 3 und 15 Abs. 3 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage) 200
IV Anhang 4 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20216 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 Bst. b
2 Dauer der Gültigkeit
Die Dauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt: b. für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 24 Stunden.
V Die Änderung vom 3. November 20217 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20218 wird wie folgt geändert:
Ziff. III Anhang Ziff. 2 Art. 10 Abs. 3 Aufgehoben
Ziff. V Abs. 3 3 Die Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4, 12 Absatz 2 Buchstabe b («oder um ein Covid- 19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 21a»), 21a–21c, 25 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang 4a der Covid-19-Verordnung Zertifikate und Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe e der Covid-19-Verordnung besondere Lage treten am 10. Januar 2022 in Kraft. Arti- kel 10 Absatz 3 tritt nicht in Kraft.
6 SR 818.102.2 7 AS 2021 653, 750 8 SR 818.102.2
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 813
VI
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 6. Dezember 2021 um
00.00 Uhr in Kraft.9 Sie gilt bis zum 24. Januar 2022; danach sind alle darin enthalte- nen Änderungen hinfällig. 2 Die Artikel 3a Buchstabe c und 10 Absatz 3 Buchstabe b treten am 10. Januar 2022 in Kraft.
3. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
9 Dringliche Veröffentlichung vom 3. Dezember 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 813
Anhang 1 (Art. 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 sowie 29)
Vorgaben für Schutzkonzepte
Ziff. 1.3.2
1.3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 1.3.1 die Plätze so anzu- ordnen oder zu belegen, dass nach Möglichkeit ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird.
Ziff. 1.3.3
Aufgehoben
Ziff. 1.4.1
Aufgehoben
Ziff. 1.4.2 Einleitungssatz
Werden die Kontaktdaten erhoben, so muss der Betreiber oder Organisator die anwe- senden Personen über folgende Punkte informieren:
Ziff. 1.4.4
Es sind folgende Daten zu erheben: a. Name und Vorname; b. Wohnort; c. Telefonnummer.
Ziff. 2 Überschrift
2 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen
und Betriebe sowie Veranstaltungen, die bei Personen über
16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat
oder auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat einschränken
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2021 813